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Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 StAG eingebürgert werden, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt.
Nach §12 (2) wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Somit kann man mit der Einbürgerung auch eine doppelte Staatsbürgerschaft (z. B. Deutscher und Polen) haben!