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Hallo die Anspruchsvoraussetzung zu 4. sind nicht korrekt dargestellt.

VG Stuttgart Urteil vom 19.7.2012, 11 K 9/12

Leitsatz

§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung tatsächlich erfüllen würde. Bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift nicht verlangt. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen.

Nach der VWV StAG, Stand 03.3.2017 gilt folgendes: Sind Sprachkenntnisse nicht oder nicht hinreichend durch Zeugnisse oder ein Zertifikat nachgewiesen und verfügt der Einbürgerungsbewerber nach der bei einem persönlich Eindruck gewonnenen Überzeugung der Einbürgerungsbehörde offensichtlich über die geforderten mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse. So kann auf eine Sprachtest verzichtet werden.

 

Gespeichert von Gandalf (nicht überprüft) am Mo., 22. April 2019 - 07:13

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