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für Studis + Azubis gelten, soweit ich weiß, andere Maßstäbe. Zunächst einmal ergibt sich das "Mindesteinkommen", von dem hier viele reden, daraus, wie viel du „hypothetisch“ verdienen müsstest, um keinen Anspruch mehr auf Hartz 4 zu haben, vgl. §10 Absatz 1 Nr. 3 StAG.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (...)
Zwar bekommst du keine Sozialleistungen, aber WÜRDEST du welche bekommen, wenn du heute einen Antrag stellst, hättest du erst mal keinen Anspruch auf eine Einbürgerung.
Jetzt kommt das ABER: Aber dieser Grundsatz gilt eben nicht, wenn du nicht zu vertreten hättest, dass du Sozialleistungen bekommst. Und nicht zu vertreten hättest du, wenn du dich bspw noch in der Ausbildung befindest.
Also: Es gibt 2 Möglichkeiten
Das alles besprichst du dann mit deinem/r SachbearbeiterIn
Happy Einbürgerungsverfahren:D