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Die Grundrechte aus dem Grundgesetz kann man nicht isoliert sehen, sondern nur im Zusammenhang. Das gilt auch für Art. 4 Abs. 1 (Freiheit des Glaubens usw.) und Art. 4 Abs. 2 (ungestörte Religionsausübung).

Häufig geraten einige Grundrechte in Konflikt mit einigen anderen Grundrechten. Dann müssen die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Das heißt nichts anderes als dass Grundrechte im Einzelfall eingeschränkt werden müssen, aber so dass sich die Einschränkungen möglichst gerecht auf die Betroffenen aufteilen.

Das einzige Grundrecht, das niemals eingeschränkt werden soll, ist die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1). Das heißt in der Konsequenz, dass sich menschenverachtendes Verhalten durch kein anderes Grundrecht relativieren lässt, weder durch die Meinungsfreiheit noch durch die Religionsfreiheit noch durch den Schutz des Eigentums noch durch die Versammlungsfreiheit noch durch irgend etwas Anderes.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 27. Juli 2017 - 19:43

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