Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit, beide Begriffe höre ich oder lese ich häufig. Ich war der Meinung dass sie irgend eine Art Synonyme sind. Bis ich Beiden in einem Satz gehört habe, wobei der Redner mit bewusst es benutzt hat. Wo liegt der Unterschied zwischen Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit?
Da muss man aber hinzufügen,
Da muss man aber hinzufügen, dass auch die Religionsfreiheit zu Recht Grenzen kennt und zwar dort, wo sie die Grundrechte anderer verletzt.
Man kann z.B. keine Menschenopfer durchführen und sich dabei auf die Religionsfreiheit berufen und eine Sekte, die ihre Mitglieder durch psychische Druckmittel, Drohungen und Einschüchterungen kontrolliert und somit deren Grundrechte missachtet, verstösst ganz klar gegen Gesetze.
Es ist erschreckend, wie
Es ist erschreckend, wie unsere Politiker, auch die Juristen unter ihnen, nur die Religionsfreiheit betonen und diese im Regelfall mit der Glaubensfreiheit gleichsetzen. Sollte dabei etwa die nötige Differenzierung beider Begriffe bewusst vermieden werden? Wenn ja, dann vermute ich dahinter eine perfide Absicht: Auch intolerante Glaubensgemeinschaften, wie z.B. die Salafisten, sollen unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen, auch wenn sie dieses bei erster Gelegenheit abschaffen und mit der Scharia ersetzten würden. Fazit : Es geht um die Toleranz der Intoleranz, wobei man dringenden Handlungsbedarf auch gegen radikale Gruppen beiseite schieben kann. Nur im Extremfall (nach Anschlägen und ernster Gefahrenlage) wird gehandelt.
Glaubenfreiheit sehe ich primäre als persönliches Grundrecht im Sinne "die Gedanken sind frei. So hat auch jeder Mensch wohl seine eigenen religiösen Vorstellungen und Fantasien im Leben und nach dem Tod. Religionen stellen einen - oft moralisierenden - Überbau, wirken auf Vereinheitlichung des Denkens bis zur völligen Ideologisierung hin. Vor Letzterer, z.B. in Form des radikalen Islamismus, muss der Staat seine Bürger schützen und endlich mal betonen : Jeder kann nach seiner Facon selig werden, aber nicht, wenn er auf dem Weg der Glaubensausübung Andersgläubige diffamiert und bedroht.
Die Grundrechte aus dem
Die Grundrechte aus dem Grundgesetz kann man nicht isoliert sehen, sondern nur im Zusammenhang. Das gilt auch für Art. 4 Abs. 1 (Freiheit des Glaubens usw.) und Art. 4 Abs. 2 (ungestörte Religionsausübung).
Häufig geraten einige Grundrechte in Konflikt mit einigen anderen Grundrechten. Dann müssen die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Das heißt nichts anderes als dass Grundrechte im Einzelfall eingeschränkt werden müssen, aber so dass sich die Einschränkungen möglichst gerecht auf die Betroffenen aufteilen.
Das einzige Grundrecht, das niemals eingeschränkt werden soll, ist die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1). Das heißt in der Konsequenz, dass sich menschenverachtendes Verhalten durch kein anderes Grundrecht relativieren lässt, weder durch die Meinungsfreiheit noch durch die Religionsfreiheit noch durch den Schutz des Eigentums noch durch die Versammlungsfreiheit noch durch irgend etwas Anderes.
Glaubensfreiheit bedeutet,
Glaubensfreiheit bedeutet, dass jeder einzelne Mensch (ab seinem vierzehnten Geburtstag) in eigener, freier Entscheidung einen Glauben, eine Religion, eine Weltanschauung wählen kann und dass er diese Entscheidung jederzeit ändern kann. Eingeschlossen ist die Entscheidung zur Religionslosigkeit. Es dürfen ihm aus einer solchen Entscheidung keinerlei Nachteile entstehen.
Religionsfreiheit ist das Recht, seine Religion ungestört auszuüben. Es gilt für einzelne Menschen und auch für Gruppen. Geschützt ist nicht nur die Durchführung der religiösen Rituale, sondern auch die Ausrichtung der gesamten eigenen Lebensweise an den Regeln der selbst gewählten Religion. Wichtig ist wiederum die eigene freie Entscheidung. Das heißt, es darf keine Beeinflussung oder Beeinträchtigung anderer Menschen geben.
Die Religionsfreiheit kollidiert häufig mit anderen Grundrechten, wie Meinungsfreiheit, Besitzfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Schulpflicht, oder gar Menschenwürde. Sie kann dann entsprechend eingeschränkt werden. Die Einzelgesetze enthalten Regeln dazu. Grundsätzlich befreien die Grundrechte nicht von der Einhaltung der Einzelgesetze, sondern die Einzelgesetze sollen so gestaltet sein dass sie die Grundrechte umsetzen.
Sowohl die Glaubens- als auch die Religionsfreiheit verbieten es, dass jemand eine(n) Andere(n) zu einem bestimmten Bekenntnis oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit zwingt, oder ihm einen Wechsel verwehrt. Falls also z.B. die Regeln einer Religion das Verlassen dieser Religion verbieten und mit Nachteilen bedrohen, dann ist die Umsetzung dieser Regeln nicht durch das Recht der ungestörten Religionsausübung gedeckt. Sie ist vielmehr ein Verstoß gegen die Religions- und Glaubensfreiheit und widerspricht damit dem Grundgesetz.
Das ist eigentlich ganz einfach:
Glaubensfreiheit bedeutet, dass du glauben darfst, was du willst, d.h. dass du jeder Religion angehören darfst.
Die Religionsfreiheit geht einen Schritt weiter und erlaubt dir die freie Ausübung deiner Religion.
Ein gutes Beispiel ist Saudi-Arabien: Als z.B. Christ darfst du dort zwar leben, die öffentliche Ausübung des Christentums ist jedoch streng verboten, da dort der Islam die Staatsreligion ist.