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Glaubensfreiheit bedeutet, dass jeder einzelne Mensch (ab seinem vierzehnten Geburtstag) in eigener, freier Entscheidung einen Glauben, eine Religion, eine Weltanschauung wählen kann und dass er diese Entscheidung jederzeit ändern kann. Eingeschlossen ist die Entscheidung zur Religionslosigkeit. Es dürfen ihm aus einer solchen Entscheidung keinerlei Nachteile entstehen.

Religionsfreiheit ist das Recht, seine Religion ungestört auszuüben. Es gilt für einzelne Menschen und auch für Gruppen. Geschützt ist nicht nur die Durchführung der religiösen Rituale, sondern auch die Ausrichtung der gesamten eigenen Lebensweise an den Regeln der selbst gewählten Religion. Wichtig ist wiederum die eigene freie Entscheidung. Das heißt, es darf keine Beeinflussung oder Beeinträchtigung anderer Menschen geben.

Die Religionsfreiheit kollidiert häufig mit anderen Grundrechten, wie Meinungsfreiheit, Besitzfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Schulpflicht, oder gar Menschenwürde. Sie kann dann entsprechend eingeschränkt werden. Die Einzelgesetze enthalten Regeln dazu. Grundsätzlich befreien die Grundrechte nicht von der Einhaltung der Einzelgesetze, sondern die Einzelgesetze sollen so gestaltet sein dass sie die Grundrechte umsetzen.

Sowohl die Glaubens- als auch die Religionsfreiheit verbieten es, dass jemand eine(n) Andere(n) zu einem bestimmten Bekenntnis oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit zwingt, oder ihm einen Wechsel verwehrt. Falls also z.B. die Regeln einer Religion das Verlassen dieser Religion verbieten und mit Nachteilen bedrohen, dann ist die Umsetzung dieser Regeln nicht durch das Recht der ungestörten Religionsausübung gedeckt. Sie ist vielmehr ein Verstoß gegen die Religions- und Glaubensfreiheit und widerspricht damit dem Grundgesetz.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 31. Juli 2017 - 00:37

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