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Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzinafen sind die in der Bibel 4. Mose 35,6 erwähnten Freistädte. Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten, und wurden bei der Aufteilung des Landes Israel an die Stämme institutionalisiert.
Als ein „Asyl“ wurde bis in die jüngste Zeit vor allem auch ein Heim oder Hospital (Hospiz) bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die auf ihrem Lebensweg Schwierigkeiten mit der Bewältigung des Alltags und ihres Lebens überhaupt hatten, bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht. Es gab Asyle aber auch für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.
Im Asyl fanden Wanderer, Flüchtlinge und Pilger Schutz, es war ein Ort der christlichen Nächstenliebe, oft im Verbund mit einem Kloster oder einer Mission. Die Städte führten für ihre Bürger Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen in Not Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Die wirklich Armen oder Ortsfremden waren auf das Asyl der Kirchen angewiesen. Ähnlich erging es auch den Leprakranken, den Aussätzigen, die meist in entfernte Häuser oder Kolonien „ausgesetzt“ wurden.
Viele berühmte Persönlichkeiten mussten aus den unterschiedlichsten Motiven und Gründen fliehen und genossen in der Fremde Asyl. Im 19. Jahrhundert waren dies unter anderen auch Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Zürich und die Schweiz waren recht stolz auf ihre prominenten Gäste und Asylanten.
Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitete „politische Asyl“, das anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt wird.
Die bolschewistische Revolution und die Zeit des Nationalsozialismus bescherten der Welt eine Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Katastrophe des Zweiten Weltkrieges und die Teilung Europas noch mehr. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschenmengen wie aus Ungarn nach dem gescheiterten Aufstand 1956 oder nach der gewaltsamen Beendigung des Prager Frühlings 1968 aus der Tschechoslowakei. Flüchtlinge aus Ostblockländern erhielten in der BRD ohne Asylverfahren grundsätzlich den sogenannten Fremdenpass. Nur die Ostdeutschen, die nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik flohen, brauchten kein Asyl, denn sie waren nach dem Grundgesetz Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die etwa 300.000 Westdeutschen, die in die DDR übersiedelten, erhielten hingegen Asyl in der DDR, da sie zuvor nicht Bürger der DDR waren.
Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6,19 Mio in Asien, 4,29 Mio in Afrika, 4,24 in Europa, 1,32 in Lateinamerika, 0,98 Mio in Nordamerika und 0,07 Mio in Ozeanien), hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine spezielle UNO-Organisation zuständig ist. Zu den außer Landes Geflüchteten kommen nach der Schätzung des UNHCR zusätzlich etwa 25 Millionen „Internally Displaced Persons“, also Flüchtlinge im eigenen Land.
In einigen Ländern genießt der Campus Immunität vor der Polizei.
Asyl in Deutschland
Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Artikel 16 a Grundgesetz verankert ist. Erste Entscheidungen zur Anerkennung politisch Verfolgter fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg, mit verschiedenen Außenstellen, u.a. am früheren Sitz in Zirndorf. Höchstzahlen an Asylanträgen, Anerkennungen und Anerkennungs-Prozentsätzen wurden – u.a. wegen der Balkan-Konflikte – in den Jahren 1993–1995 erreicht: 513.561 (´93), 25.578 (´94) und 9,0% (´95). Die Tiefststände lauten demgegenüber für das Jahr 2006: 30.759 / 251 / 0,8%. Die Zahlen erhöhen sich jedoch durch teilweise mehr als zehn Jahre dauernde gerichtliche Verfahren. Viele Asylsuchende werden nicht nach Art 16a GG anerkannt sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z.B. wenn sie über ein sog. sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können ggf. eine Duldung aus humanitären Gründen bekommen, vor allem bei gesundheitsbedingten Abschiebehindernissen, oder aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse.