Eine Verkürzung der
Eine Verkürzung der Aufenthaltszeit von 8 auf 7 Jahre kommt nur in Frage, wenn die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs vorliegt (§ 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz/StAG). Dieser Kurs geht über 600 Stunden.
Di. 16 Feb 2016 - 15:24
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