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Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist bezüglich des Sozialhilfebezugs ziemlich eindeutig. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG:
...ist auf Antrag einzubürgern wenn er, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
Sprich, wer Leistungen bezieht kann nicht eingebürgert werden. Außer er hat den Bezug von Leistungen nicht selbst zu verschulden/vertreten. Dies prüft die Behörde.
Wenn die Behörde mitteilt, dass man 5 Jahre warten muss, wird es schon seine Gründe haben. Die kann man sicherlich erfragen oder sie stehen bereits im Ablehnungsbescheid.
Bezüglich des Tests ist auch hier das Gesetz sehr eindeutig. Vom Einbürgerungstest befreit ist:
wer einen deutschen Schulabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Haupt,- Realschule,- Gesamtschule oder Gymnasium) erworben hat.
Hat man lediglich ein Abgangszeugnis und eine abgeschlossene Ausbildung, muss man den Test machen, da wie oben erwähnt kein Schulabschluss vorliegt.