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Einbürgerung trotz fehlenden Deutschkenntnissen möglich (ohne Einbürgerungstest)

Gespeichert von Juristin am

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil am 5. Juni 2014 (Az.: BVerwG 10 C 2.14) entschieden, dass die Einbürgerung trotz fehlender (versäumter) Deutschkenntnisse in der Vergangenheit möglich ist.

Gem. § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) müssen Personen, die sich entschließen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, acht Voraussetzungen erfüllen.

Eines dieser Voraussetzungen ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen. Der Antragsteller muss in diesem Fall die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen (B1).

Eine Ausnahme von der Nachweiserbringung (ausreichender Deutschkenntnisse) gilt für die Personen, die

- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder
- wegen Behinderung oder
- wegen ihres Alters

nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben können.

Wenn eines dieser Gründe vorliegt, ist die Einbürgerung bei Vorlage eines ärztlichen Attests und meistens noch einer amtsärztlichen Untersuchung trotzdem möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller vor seiner Erkrankung, Behinderung oder seines Alters also in der Vergangenheit möglich gewesen ist, sich die erforderlichen Deutschkenntnisse i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG anzueignen.

Nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang kommt es bei der Berufung auf die Ausnahmeregelung nur auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag an und nicht, was dem Antragsteller in der Vergangenheit möglich gewesen ist und was er versäumt hat.

Ob für den Antragsteller die Möglichkeit in der Vergangenheit bestand, sich ausreichende Sprachkenntnisse i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG anzueignen und er sie möglicherweise versäumt hat, ist somit für die Anwendung der Ausnahmeregelung unschädlich. Deshalb greift auch der Einwand nicht ein, dass dem Antragsteller dann die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht zusteht, wenn er in der Vergangenheit es versäumt hat, sich ausreichende Sprachkenntnisse anzueignen.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ging es um eine im Jahre 1939 geborene iranische Staatsangehörige, die seit 1988 in Deutschland lebte. Im Jahre 2008 beantragte sie die Einbürgerung und gab unter Vorlage eines ärztlichen Attests an, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die gesetzlich vorgeschriebenen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Antragstellerin einbürgern, da sie außer den fehlenden Sprachkenntnisse alle sieben Voraussetzungen der Einbürgerung gem. § 10 StAG erfüllte.

(Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jah…)

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