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In § 12a (2) StAG steht:

Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist.

Bei einer ausländischen Verurteilung wegen einer Tat, die in Deutschland ein demokratisches Grundrecht darstellen würde, ist das offensichtlich nicht der Fall. Allerdings muss man die Verurteilung im Antrag trotzdem angeben.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 07. Oktober 2018 - 22:42

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