Ununterbrochener Aufenthalt.
Nach einem Auslandsaufenthalt, der länger als sechs Monate gedauert hat, beginnen die acht Jahre Wartezeit von vorne. Die vier Jahre von früher können nur ausnahmsweise angerechnet werden, falls sie eine "integrative Wirkung" hatten (was das auch heißen mag). Unabhängig davon kann eine Ermessenseinbürgerung möglich sein, denn für EU-Bürger soll es ja Erleichterungen geben.
Das mehrfache Umziehen von einem Land zum anderen ist allerdings gar kein gutes Indiz für eine gefestigte innere Verbundenheit zu Deutschland.
Mo. 27 Aug 2018 - 12:05
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