StAG §9 (zusammen mit §8)
- bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben (Ausnahmen möglich)
- Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse (z.B. keine Mehrfach-Ehe)
- ausreichende Deutschkenntnisse (Ausnahmen möglich)
- legaler Aufenthalt im Inland
- handlungsfähig (oder mit gesetzlichem Vertreter)
- keine Verurteilung wegen Straftat (Ausnahmen möglich)
- Wohnung etc.
- genügend Einkommen (Ausnahmen möglich)
Nach mehr als 8 Jahren ginge alternativ die Anspruchseinbürgerung nach §10. Da kommen zwar zusätzliche Bedingungen dazu. Aber kurioserweise entfällt Nr. 2 (diese Gesetzeslücke soll noch in diesem Jahr geschlossen werden).
Mi. 22 Mai 2019 - 17:45
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