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Das ist im Gesetz nicht weiter definiert. In der bisherigen Praxis ging es dabei meistens um die Mehrfach-Ehe. Wer mit mehreren Partnern verheiratet ist (auch im Ausland), verstößt gegen diesen Punkt.
Die Formulierung stand auch vorher schon im Gesetz, nämlich in § 9. Sie ist jetzt zusätzlich in den § 10 geschrieben worden, um diese Gesetzeslücke zu beseitigen.
Manchmal sind auch mangelnde Deutschkenntnisse, demokratiefeindliche Einstellungen und terroristische Kontakte als "fehlende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" bezeichnet worden. Aber zu diesen Punkten gibt es im § 10 schon andere Formulierungen.