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Mit Integrationskurs sind es nur 7 Jahre, das ist nicht Ermessen sondern Anspruch. Deutsch C1 kann eine besondere Integrationsleistung sein, das ermöglicht eine weitere Verkürzung bis hinunter zu 6 Jahren. Dieses ist aber kein Anspruch.

BAföG sollte kein Problem sein. Gute Leistungen im Studium können evtl. hilfreich für eine positive Prognose über die künftige Berufstätigkeit sein. Die Aufenthaltserlaubnis muss für eine Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) allerdings unbefristet sein.

Unabhängig davon spricht aber auch nichts gegen den Versuch einer Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG), falls die Anspruchseinbürgerung an einem einzelnen Detail scheitert.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 08. September 2021 - 21:27

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