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Am 27.06.2024 werden/wurden die Änderungen des StAG wirksam.

Beiliegend eine INOFFIZIELLE Lesefassung mit Änderungsverfolgung.

Wichtigste Unterschiede:

  • Die Anspruchseinbürgerung gibt es jetzt nach fünf Jahren (bisher acht).
  • Das Aufgeben der anderen Staatsbürgerschaft(en) wird nicht mehr verlangt.
    • Damit entfallen auch die bisherigen Ausnahmeregeln, die Optionspflicht bei Nachkommen, sowie der automatische Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft wenn man ohne Beibehaltungsgenehmigung eine andere annimmt.
  • Statt "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" heißt es jetzt konkreter, dass man nicht eingebürgert werden kann, wenn man mit mehreren Partnern verheiratet ist,
    • oder wenn man anderweitig erkennen lässt, dass man die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
  • Die Verkürzung um ein Jahr durch den Nachweis eines Integrationskurses gibt es nicht mehr.
  • Die Verkürzung um "bis zu" zwei Jahre (also bis hinab zu drei Jahren) erfordert jetzt konkret: besondere Integrationsleistungen und Sicherung des Lebensunterhalts und Sprachprüfung C1.
  • Der Bezug von Sozialleistungen verhindert die Anspruchseinbürgerung jetzt auch, wenn man ihn "nicht selbst zu vertreten hat" (d.h. die Ausnahme ist entfallen).
  • Das "Demokratiebekenntnis" enthält jetzt konkrete Aussagen zum Schutz jüdischen Lebens, zum Verbot von Angriffskriegen, und einiges mehr.
  • Für die früheren "Gastarbeiter" (in der DDR: "Vertragsarbeiter") gibt es ein paar Erleichterungen bei der Einbürgerung.
  • Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ist jetzt neu formuliert, wichtige Punkte bleiben aber: die Teilnahme an Kämpfen terroristischer Vereinigungen, der freiwillige Eintritt in ausländische Streitkräfte (außer Verbündete), der freiwillige Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, und die Rücknahme der Einbürgerung bei Rechtswidrigkeit.
  • Die Bagatellgrenze bei Verurteilungen (wie bisher Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Bewährungsstrafe bis drei Monate) gilt nicht bei antisemitischen, rassistischen und menschenverachtenden Taten.
  • Die Einbürgerungsbehörde darf und soll über den Antragsteller umfangreiche Daten von zahlreichen Bundes- und Landesbehörden anfordern.

ALLES OHNE GEWÄHR!

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 26. Juni 2024 - 19:18

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