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Hier in der Diskussion steht viel über "erlaubt" und "verboten". Einiges davon stimmt nicht.

Zu den Straftaten laut Strafgesetzbuch gehören Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses. Höchste Strafe: ein Jahr Gefängnis (*). Also alles klar? Nein.

Denn: Diese Begriffe bedeuten juristisch etwas Anderes als in der Alltagssprache. Exhibitionismus heißt, dass ein Mann sein Geschlechtsteil zeigt und damit andere Menschen erschreckt, um sich sexuell zu stimulieren. Erregung öffentlichen Ärgernisses bedeutet sexuelle Handlungen (Geschlechtsverkehr, Selbstbefriedigung) in der Öffentlichkeit. Ohne sexuellen Zusammenhang ist es keine Straftat, wenn sich jemand in der Öffentlichkeit nackig macht.

Meistens ist es aber eine Ordnungswidrigkeit, das kann Geldbuße oder Platzverweis bedeuten. Allerdings gibt es keinen Paragrafen gegen das Nacktsein oder gegen einzelne Körperteile. Es gibt aber einen sehr dehnbaren Paragrafen über die Belästigung der Allgemeinheit, der sich hier verwenden lässt. Dieser spricht recht ungenau über Belästigung und über Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung.

Also alles eine Frage der Auslegung. Nacktheit in der Innenstadt verletzt ganz bestimmt diese Regel. Nacktheit an einem abgelegenen Waldsee oder Baggersee oder auf dem eigenen Balkon sicher nicht, auch wenn es zufällig jemand sehen kann. Und es sollte auch noch okay sein, sich an einer bevölkerten Badestelle ohne Handtuch umzuziehen (falls man sich beeilt und keine Show draus macht).

Hausrecht und örtliche Verordnungen. In den Ordnungen der meisten Schwimmbäder wird "übliche Badekleidung" vorgeschrieben. Aber das gilt nicht in Duschräumen und Umkleideräumen. Denn die sind extra dafür da, dass man sich getrennt vom anderen Geschlecht ausziehen kann. Umgekehrt wird in den Hausordnungen der meisten Saunen die Nacktheit sogar vorgeschrieben.

Einige Städte (z.B. München) haben Badeverordnungen, mit denen sie das Nacktbaden für das ganze Stadtgebiet verbieten oder auf bestimmte Plätze beschränken. Ähnliches steht in vielen Strandordnungen. Und es gab sogar bis 2013 eine solche Badeverordnung, die für ganz Bayern galt. Dort, wo es keine solche Verordnung gibt, richtet es sich letztlich nach dem erwähnten dehnbaren Paragrafen.

Keinesfalls akzeptabel sind übrigens Regeln, die einen Unterschied nach dem "ästhetischen" oder "unästhetischen" Aussehen des nackten Körpers machen. Das berührt die Menschenwürde.

 

(*) Falls es Kinder sehen, kann es als Missbrauch gelten (Gefängnis bis fünf Jahre). Aber eben nur, wenn es etwas Sexuelles ist. Einfache Nacktheit ist davon nicht betroffen.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 06. August 2018 - 01:13

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