Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung
Die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Hierbei wird von einem begünstigenden Verwaltungsakt gesprochen, da dieser eine positive Wirkung für die Person, an die der Verwaltungsakt gerichtet ist, entfaltet.
Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt nach Eintritt seiner Bestandskraft nicht mehr in Frage gestellt werden. Jedoch können unter ganz bestimmten Voraussetzungen Verwaltungsakte, wenn sie unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassen worden sind, wieder aufgehoben werden, auch wenn bereits die Bestandskraft eingetreten ist. Es wird dann vom „Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ gesprochen.
Dies erfolgt nach den Regeln der Rücknahme und Widerruf gem. §§ 48 f. VwVfG, wenn keine Spezialregelungen in anderen Gesetzen in Betracht kommen.
Aus diesem Grund kann eine Einbürgerung, die auf der Grundlage des §§ 8, 10 StAG vorgenommen wurde, folglich aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt ist – auch wieder zurückgenommen werden. Wenn dieser zurückgenommen wird, wird zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend gem. § 35 Abs. 4 StAG aufgehoben.