Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG, § 10 Abs. 3 Satz 1) - Zusammenfassung
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG, § 10 Abs. 3 Satz 1)
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er