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Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

Gespeichert von Juristin am

Die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Hierbei wird von einem begünstigenden Verwaltungsakt gesprochen, da dieser eine positive Wirkung für die Person, an die der Verwaltungsakt gerichtet ist, entfaltet.

Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt nach Eintritt seiner Bestandskraft nicht mehr in Frage gestellt werden. Jedoch können unter ganz bestimmten Voraussetzungen Verwaltungsakte, wenn sie unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassen worden sind, wieder aufgehoben werden, auch wenn bereits die Bestandskraft eingetreten ist. Es wird dann vom „Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ gesprochen.

Dies erfolgt nach den Regeln der Rücknahme und Widerruf gem. §§ 48 f. VwVfG, wenn keine Spezialregelungen in anderen Gesetzen in Betracht kommen.

Aus diesem Grund kann eine Einbürgerung, die auf der Grundlage des §§ 8, 10 StAG vorgenommen wurde, folglich aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt ist – auch wieder zurückgenommen werden. Wenn dieser zurückgenommen wird, wird zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend gem. § 35 Abs. 4 StAG aufgehoben.

Die Rücknahme erfolgt bei Erfüllung der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 StAG.

Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerungen gem. § 35 Abs. 1 StAG:

Gem. § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch

  • arglistige Täuschung,

  • Drohung oder

  • Bestechung oder

  • durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben,

die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. In solchen Fällen wird die Einbürgerung ohne die Voraussetzungen des §§ 8 und 10 StAG erteilt. Eine Einbürgerung, die ohne die Voraussetzungen erteilt wird, ist rechtswidrig.

Wird jemanden die Einbürgerung zurückgenommen, so ist der Betroffene staatenlos, wenn er sich zuvor von seiner bisherigen Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in die deutsche Staatsbürgerschaft ausgebürgert hat (vgl. § 35 Abs. 2 StAG).

Beispiele für eine Rücknahme der Einbürgerung:

  • Vortäuschen eines Arbeitsverhältnisses,

  • Vortäuschen von Straftaten bzw. von Ermittlungsverfahren gegen einen selbst,

  • Täuschung über die Staatsangehörigkeit,

  • Vorlage von Urkunden, Beweismitteln oder anderen Angaben, die zu einer Täuschung führen,

  • Scheinehe,

  • Eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht,

  • Polygamie

Auswirkungen auf Dritte bspw. bei Anträgen auf Einbürgerungen einer gesamten Familie

Hat eine gesamte Familie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt (Miteinbürgerung), hat dabei einer der Familie die Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 StAG erfüllt und die Einbürgerung aufgrund einer

  • arglistigen Täuschung,

  • Drohung,

  • Bestechung oder

  • durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben

erhalten, so muss für jeden der Familienmitglieder gem. § 35 Abs. 5 StAG eine selbstständige Ermessensentscheidung durch die Behörde getroffen werden. Die Behörde prüft daraufhin, inwiefern jede der Personen aus der Familie an der Täuschung, Drohung, Bestechung oder an den vorsätzlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben beteiligt war. Je nach dem wird dann entweder die Einbürgerung zurückgenommen oder so belassen.

Hat ein Elternteil die Täuschung vorgenommen, die dazu führte, dass er und seine Familie die Einbürgerung erhalten, so hat die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung für das minderjährige Kind zu entscheiden, ob das Kind an der Täuschung beteiligt war und ihm eine eigenständige Täuschungshandlung vorzuwerfen ist.

Ausnahme trotz der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 StAG:

Hat der Betroffene, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer

  • arglistigen Täuschung

  • Drohung,

  • Bestechung oder

  • durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben

erlangt, ist die Einbürgerung rechtswidrig und kann gem. § 35 Abs. 1 StAG nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmig erfolgen.

Sind bereits die fünf Jahre vergangen, kann die Einbürgerung nicht mehr zurückgenommen werden. D.h. auch wenn die Einbürgerung rechtswidrig erlangt wurde, bleibt sie trotzdem erhalten. Hierbei wird dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährt.

Kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 GG

Gem. Art. 16 Abs. 1 GG wird die Ausbürgerung geregelt. Dort heißt es, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf. Dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes oder gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Art. 16 GG hat nicht den Zweck rechtwidrige Einbürgerungen mit einem verfassungsrechtlichen Bestandschutz ausstatten. Er schützt vielmehr vor einer willkürlichen Ausbürgerung aus rassistischen, politischen und religiösen Gründen durch die Behörde. Damit sollte auf die im Dritten Reich vorgenommenen Zwangsausbürgerungen entgegen gewirkt werden. Wenn nunmehr Art. 16 GG verfassungsrechtlichen Bestandschutz für rechtswidrige Einbürgerungen gewährleisten würde, so würde dieser eine ungerechtfertigte Privilegierung für kriminelle Antragsteller darstellen.

Was bedeutet staatenlos?

Staatenlos ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt gem. Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Den Staatenlosen wird Schutz durch das Land durch das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlose vom 28. September 1954 (die für die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 12. April 1976 ratifiziert wurde), gewährt, indem sie sich aufhalten. Demnach wirken die Schutzregelungen im Übereinkommen auch in Deutschland.

Nach Art. 32 des Übereinkommens wird die Eingliederung und Einbürgerung Staatenloser erleichtert, indem das Einbürgerungsverfahren beschleunigt werden kann und die Kosten soweit wie möglich herabgesetzt werden können.

Gem. Art. 27 des Übereinkommens wird jedem Staatenlosen, der sich in Deutschland befindet und keinen gültigen Reiseausweis hat, ein Personalausweis ausgestellt.

Staatenlose, die sich regelmäßig in Deutschland aufhalten, wird ein Reiseausweis gem. Art. 28 des Übereinkommens ausgestellt, die ihnen Reisen außerhalb von Deutschland gestatten.

Erleichterungen für Staatenlose im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens :

Leben Staatenlose seit sechs Jahren bereits in mit dauerndem Aufenthalt in Deutschland, können sie bei Vorlage des Reiseausweises für Staatenlose eingebürgert werden, wenn

ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden,

sie die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anerkennen,

sie den Einbürgerungstest bestehen und

ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherstellen können.

Genaue Voraussetzungen können unter folgendem Link nachgelesen werden – hierbei werden bei Staatenlosen statt acht Jahre Aufenthalt in Deutschland auf sechs Jahre Aufenthalt reduziert:

http://www.deutsch-werden.de/voraussetzungen-fuer-einbuergerung

Erleichterungen für die Kinder von Staatenlosen im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens:

Kinder von Staatenlosen haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn

  • sie in Deutschland geboren sind,

  • sie sich seit fünf Jahren regelmäßig in Deutschland aufhalten,

  • sie den Antrag auf Einbürgerung vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellen und

  • sie zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden.

Erfüllen die Kinder diese vier Voraussetzungen brauchen sie die zusätzlichen erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 StAG nicht zu erfüllen.

Diesen Anspruch erhalten die Kinder der Staatenlosen aus dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen zur Verringer der Fälle der Staatenlosigkeit.

Hallo,

Bin die Mona und bin 28 Jahre alt geboren in Deutschland mit der
Staatangehörigkeit ungeklärt , ich habe ne feste Arbeit und lebe noch
Bei meine Eltern . Versuche seit Jahren die deutsche Einbürgerung
Zu bekommen und werde immer abgelehnt meine Eltern
Papa Libanese staatangehörigkeit auch ungeklärt
Mama Türkin und hat die türkische . Meine Eltern sind aber nicht
Auf türkisch verheiratet unsere Kreis Rheinland Pfalz . Verlangt
Von mir das ich die türkische annehmen . Ich war schon bei vielen
Anwälte und keiner kann wirklich helfen Hauptsache Geld
Kassieren und so langsam weiß ich echt nicht mehr weiter wie ich
Mich dabei fühle interessiert kein Mensch . Habe versucht es in kleiner
Form zu schreiben . Hoffe irgendwie auf Hilfe oder Tipp was ich
Dagegen machen könnte . Ich bedanke mich jetzt schon dafür .

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 03. September 2015 - 20:06

Überprüfen Sie den geschilderten Sachverhalt, denn er erscheint mir nur bedingt schlüssig. M. Kovac

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 06. April 2017 - 22:16

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