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Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung - Trotz der Einbürgerung im Ausland, Bei­be­hal­tung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Wenn ein Deut­scher sich in ei­nem an­de­ren Land ein­bür­gern lässt, ver­liert er in der Regel sei­ne deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Es gibt eine Ausnahme: Der Antragsteller kann die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn er vor der Ein­bür­ge­rung des neuen Landes ei­ne Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung bekommt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung? Wer darf so eine Genehmigung bekommen? 

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann man bekommen, wenn man mindestens eine dieser Voraussetzungen nachweist:

  • Es gibt weiterhin enge Bindungen zu Deutschland.
  • Die fremde Staatsbürgerschaft ist notwendig, um konkrete persönliche Nachteile abzuwenden.

Als Argumente für "enge Bindungen" eignen sich diese Punkte:

  • Ausbildung in Deutschland
  • langer Aufenthalt in Deutschland
  • langfristige Versicherungen in Deutschland
  • Bankverbindungen in Deutschland
  • freundschaftliche und berufliche Verbindungen in Deutschland
  • Grund-oder Immobilienbesitz in Deutschland
  • eigene, selbst genutzte Wohnung in Deutschland
  • Rente oder Rentenanspruch aus einer deutschen Rentenkasse
  • aktive Mitgliedschaft in deutschen Vereinen und Berufsverbänden

Wichtig: Die Beibehaltungsgenehmigung muss man vorher beantragen. Wenn man bereits die fremde Staatsbürgerschaft angenommen hat, ist es zu spät.

Keine Beibehaltungsgenehmigung braucht man, wenn man zusätzlich die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes annimmt. Für Großbritannien gilt das nur noch bis zum Austrittstermin.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 26. März 2019 - 10:24

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