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Jeder Staatsbürger eines EU-Landes ist automatisch auch ein "Unionsbürger"(*). Aus diesem Status ergeben sich wichtige Rechte, die in allen EU-Ländern gelten. Britische Staatsbürger werden diesen Status vermutlich mit dem Brexit verlieren. Die deutsche Niederlassungserlaubnis kann zwar vergleichbare Rechte für Deutschland gewähren, aber nicht für die anderen EU-Länder.

Ein in einem 'kontinentalen' EU-Land lebender Brite, der den Status eines Unionsbürgers behalten will, wird also tatsächlich die Staatsbürgerschaft dieses (oder eines anderen) EU-Landes benötigen. Das ist ein klarer und nachvollziehbarer Grund für den Wunsch nach Einbürgerung. Solange das UK noch in der EU ist, geht das allgemein ohne Aufgabe der britischen Staatsbürgerschaft.

Das Beibehalten der amerikanischen Staatsbürgerschaft im deutschen Einbürgerungsverfahren ließe sich vielleicht damit begründen, dass das EU-Land, dessen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Antrags die Unionsbürgerschaft begründet (also das UK), diese zusätzliche Staatsbürgerschaft ohne Weiteres duldet. Aber das ist natürlich sehr spekulativ.

Im schlechtesten Fall wird das UK am 29. März um 23:00 Uhr britischer Zeit kein EU-Land mehr sein, und die britischen Staatsbürger sind dann keine Unionsbürger mehr. Einen Aufenthaltstitel braucht man vermutlich erst dann zu beantragen. Bei einem Einbürgerungsantrag sollte man sich lieber beeilen.

 

(*) Bis auf ein paar kleine Ausnahmen, z.B. manche Einwohner der Färöerinseln, der Isle of Man und der Kanalinseln Guernsey und Jersey.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 18. März 2019 - 15:50

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

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