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Juristisch gibt es dazu keine klaren Vorschriften. Es gibt keine Paragrafen darüber, welche Körperteile bedeckt sein müssen und wann, oder wieviel Stoff nötig ist damit eine Brust als bedeckt gilt. Die Straftatbestände "Exhibitionismus", "Erregung öffentlichen Ärgernisses"  und "Sexueller Missbrauch von Kindern" laut Strafgesetzbuch beziehen sich auf konkrete sexuelle Handlungen. Nacktheit ohne sexuellen Kontext ist keine Straftat, sogar dann wenn Genitalien sichtbar sind.

Nacktheit ist aber sehr oft eine Ordnungswidrigkeit. Dazu gibt es im Ordnungswidrigkeitengesetz eine Art Univerversalparagraf: "Belästigung der Allgemeinheit" (früher sagte man auch "grober Unfug"). Dieser Paragraf passt im Prinzip für alles, was jemanden stören könnte und wofür es keinen anderen Paragrafen gibt. Bei einer Ordnungswidrigkeit können Polizei und Ordnungsamt z.B. Verwarngelder und Bußgelder kassieren, und Platzverweise aussprechen.

Zurück zur Frage mit der weiblichen Brust ergibt sich damit die unbefriedigende Antwort, dass es sehr stark von den örtlichen Gepflogenheiten, von der privaten Auffassung der Polizisten, oder vielleicht von der ethnischen Zusammensetzung der Anwesenden, sowie weiteren unkalkulierbaren Faktoren abhängt.

Ein wichtiger Punkt ist allerdings die Gleichbehandlung. Wenn ein Polizist gezielt diejenigen Frauen abkassiert, deren Brüste er "hässlich" findet, und diejenigen in Ruhe lässt, deren Brüste "hübsch" aussehen, dann ist das eine klare Diskriminierung und greift sogar in die Menschenwürde ein. Es ist auch eine Geschlechtsdiskriminierung, wenn jemand auf der Liegewiese verlangt, der Oberkörper eines achtjährigen Mädchens müsse bedeckt sein. Denn man sieht da bestimmt nichts anderes als bei den achtjährigen Jungs.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 02. September 2020 - 14:06

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