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Zum StAG gibt es "Anwendungshinweise", die viele Sachen genauer festlegen und die die Ämtern benutzen müssen:
→ Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG (VAH-StAG)
Hier stehen auch zum Sprachnachweis interessante Sachen drin. In Bezug auf die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) ist das der Punkt 10.1.1.6. (Seiten 27+28). Demnach ist ein Sprachzeugnis (mindestens B1) zwar der Normalfall, es gibt aber (nach Ermessen des Amtes) auch andere Möglichkeiten. Im Einzelnen (Auszug):
Letzteres heißt, dass ein gutwilliger Sachbearbeiter bei einem offensichtlichen Deutsch-Muttersprachler einfach selber die Sprache abhaken kann.
Zu den Ausnahmen wegen Krankheit oder Behinderung stehen in dem Papier allerdings Einschränkungen (Punkt 10.6., Seite 31). Demnach müsste die Krankheit den Bewerber beim Erlangen der geforderten Fähigkeit behindern. Hier behindert sie ihn aber nur beim Durchführen der Prüfung, da ist also wieder die Frage wie der Sachbearbeiter das bewertet. Dennoch sollte ein entsprechendes ärztliches Attest ausreichen, um die Alternative mit dem "persönlichen Gespräch" möglich zu machen.
Bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) sehe ich leider eine Einschränkung: Zur "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" wird hier auch die deutsche Sprache gezählt, mit denselben Maßstäben wie bei der Anspruchseinbürgerung. So dass die Ermessenseinbürgerung in diesem Punkt vermutlich keinen Vorteil bringt.
Bei der Ehegatteneinbürgerung (§ 9 StAG) werden nun Sprachkenntnisse auf B1-Niveau gefordert, das war früher offenbar etwas lockerer.