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Das klingt ja eher wie ein rechtsnationaler Stammtisch, aber nicht wie eine Einbürgerungsbehörde. Falls es wirklich wörtlich so abgelaufen ist, wäre eine Beschwerde beim Vorgesetzten (bis hin zum Behördenleiter) naheliegend.
Also: Die Behörde ist an Gesetze und Vorschriften gebunden, und ich sehe da deutliche Verstöße.
Im Einzelnen:
Die "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" nach § 10 StAG (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) kann man entweder durch ein B1-Zeugnis nachweisen (Absatz 4 Satz 1), oder auch anders. Details dazu stehen in der Verwaltungsvorschrift zum StAG ("Vorläufige Anwendungshinweise"), die das Bundesjustizministerium herausgegeben hat. Laut Punkt 10.1.1.6 dieser Verwaltungsvorschrift sind unter anderem diese Sachen gleichwertig zu B1:
- vier Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule (mit erfolgreicher Versetzung),
- deutschsprachiger Hauptschulabschluss (oder höher),
- erfolgreiche Versetzung in die zehnte Klasse einer deutschsprachigen Schule.
Es reicht einer dieser Punkte. Und die Behörde darf das nicht verweigern, oder mehr fordern.
Sprachkenntnisse oberhalb des in § 10 StAG (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) geforderten Niveaus (B1 oder schulisches Äquivalent) gelten allein bereits als "besondere Integrationsleistung" (Absatz 3 Satz 2), und können z.B. die Wartezeiten verkürzen.
Du brauchst zwar keine Zeitverkürzung, aber wenn du eine gesetzlich definierte "besondere Integrationsleistung" nachweisen kannst, ist der Vorwurf des "mangelnden Integrationswillens" faktisch gegenstandslos. In manchen Bundesländern gilt bereits die Note 3 in Deutsch (in den höheren Klassen) als "besondere Integrationsleistung", aber das steht nicht in der Verwaltungsvorschrift vom Bund.
Das Gesetz nennt bei den "besonderen Integrationsleistungen" weiterhin die insgesamt besonders guten schulichen Leistungen, und das ehrenamtliche Engagement (wozu die Verwaltungsvorschrift in Punkt 10.3.1. allerdings einen längeren Zeitraum verlangt, und die bloße Mitgliedschaft in einem Verein zur eigenen Freude reicht sicher nicht).
Hier habe ich nicht verstanden, was du mit "hatte bisher die EU-Staatsbürgerschaft" meinst. Man hat die "EU-Staatsbügerschaft" nur durch die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes. Diese Staatsbürgerschaft musst du nicht aufgeben, und die Behörde darf es nicht verlangen. Das ergibt sich aus dem EU-Recht, umgesetzt in § 12 StAG (Absatz 2), bekräftigt in der Verwaltungsvorschrift unter Nummer 12.2.
Hier wirft dir der Beamte faktisch mehrere Straftaten vor (u.a. Täuschung, Urkundenfälschung, Versuch des Erschleichens der Einbürgerung). Falls er das wirklich so gesagt hat, und nicht SEHR GUTE Gründe zu dieser Annahme hat, begibt er sich selbst auf sehr dünnes Eis. Wie schon gesagt: Beim Vorgesetzten beschweren.