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Diese beiden sind eng verwandt. Die Schenkungssteuer dient unter anderem dazu, dass man die Erbschaftssteuer nicht dadurch umgehen kann, dass man sein Vermögen verschenkt solange man noch lebt. Um die Steuer muss sich in jedem Fall derjenige kümmern, der die Dinge bekommt, also nicht derjenige, der sie verschenkt.
Es gibt aber hohe Freibeträge, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Beim Ehepartner sind es zum Beispiel 500.000,- €, bei eigenen Kindern 400.000,- €, bei Enkeln 200.000,- € und bei Urenkeln 100.000,- €. Bei allen anderen sind es nur 20.000,- €.
Die Freibeträge zählen pro Person und erneuern sich alle zehn Jahre. Versteuert werden nur die Beträge, die den Freibetrag übersteigen.
Grundsätzlich zählt alles dazu, was einen Wert darstellt. Das können z.B. Bargeld, Bankguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Spekulationsgüter oder Wertgegenstände sein. Es zählt jeweils der Zeitwert, der Grundbesitzwert, der Kurs etc., zum Zeitpunkt der Schenkung.
Der Empfänger der Schenkung ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Mitteilung zu machen ("Anzeige einer Schenkung"). Es gibt Formulare dafür, aber man kann es auch formlos machen. Das Finanzamt teilt dann mit, ob man eine Schenkungssteuererklärung (auf vorgeschriebenen Formularen) machen soll.
Wenn man eine Schenkung nicht meldet, so kann das eine strafbare Steuerhinterziehung sein. Wegen der hohen Freibeträge betrifft es natürlich nur "richtig große" Schenkungen, also keine normalen Geburtstagsgeschenke oder so. Das Bewegen großer Vermögenswerte erzeugt in den meisten Fällen direkte oder indirekte Spuren, die der Fiskus finden kann.