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Bremen:

Nach den „Richtlinien über Unterrichts- und Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen vom 11. Mai 1999“ sind muslimische Schülerinnen und Schüler anlässlich folgender Feste vom Unterricht befreit: Fest des Fastenbrechens ein Tag (in der Regel der erste Tag des Festes); Opferfest ein Tag (in der Regel der erste Tag des Festes).

Hamburg:

In Hamburg sind die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen, die einer islamischen Religionsgemeinschaft angehören, an religiösen Feiertagen vom Schulbesuch zu befreien (Richtlinien und Hinweise für die Erziehung und den Unterricht ausländischer Kinder und Jugendlicher in Hamburger Schulen, S. 44).

Hessen:

Nach der Verordnung über die Befreiung vom Schulbesuch an einzelnen Tagen aus religiösen Gründen vom 9. Mai 1977 (ABl. S. 747) in der Fassung vom 28. Februar 1981 (ABl. S. 309) ist für das Fest des Fastenbrechens und das Opferfest ohne Antrag vom Schulbesuch freizustellen. Die Daten der Festtage werden jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Niedersachsen:

In Anlehnung an das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage regelt ein Erlass die Unterrichtsbefreiung für muslimische Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte an folgenden Feiertagen: Fest des Fastenbrechens und Opferfest. Das Datum dieser Feiertage wird jeweils jährlich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt gegeben. Auf Antrag ist muslimischen Schülerinnen und Schülern Unterrichtsbefreiung zu erteilen; muslimischen Lehrkräften ist in dem erforderlichen Umfang Unterrichtsbefreiung zu gewähren, wenn unterrichtsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Nordrhein-Westfalen:

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung informiert die Schulen jährlich im Amtsblatt über die beweglichen islamischen Feiertage. Es weist sie darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens aus diesen Anlässen vom Schulbesuch beurlaubt werden können.

Rheinland-Pfalz:

An den muslimischen Feiertagen Fest des Fastenbrechens und Opferfest sind muslimische Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt.

Saarland:

In saarländischen Schulen besteht die Möglichkeit, dass sich Schüler, die nachweislich der islamischen Religion angehören, auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten für einen Tag zur Teilnahme an den Feierlichkeiten des Festes des Fastenbrechens und des Opferfestes beurlauben lassen können.

Schleswig-Holstein:

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein informiert die Schulen jährlich im Nachrichtenblatt über die beweglichen islamischen Feiertage. Dort wird auf den Erlass „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein“ verwiesen. Der Erlass bestimmt, dass Schülerinnen und Schülern an den besonderen Festen ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen zu geben ist. Im Anschluss an den Besuch ist unterrichtsfrei. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte islamischen Glaubens sind im Sinne des Erlasses für die Feiertage Fastenbrechensfest und Opferfest gleichgestellt.

Thüringen:

Die Befreiung oder Beurlaubung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen werden durch die §§ 6 und 7 Thüringer Schulordnung vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2000 (GVBl. S. 555) gewährleistet.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 17. Oktober 2013 - 01:59

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