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Kann Einbürgerung wegen Unterhaltspflicht verweigert werden

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Sehr geehrte Damen und Herren, 

vielen Dank für diese Gelegenheit.

Ich hätte eine Frage und wäre sehr dankbar, wenn jemand darauf antworten könnte. 

Ich habe ein Kind von meiner Ex- Partnerin bekommen. Die Ex-Partnerin ist keine Deutsche.

Ich mache zurzeit eine Ausbildung und erhalte daher Ausbildungsvergütung, beziehe keine Leistungen nach SGB II oder XII.

Ich bin in diesem Fall Unterhaltspflichtiger gegenüber dem Kind, jedoch bin ich Unzahlungsfahig wegen des geringen Gehalts.

Die anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung sind hier erfüllt. 

Kann Einbürgerung wegen Unterhaltspflicht verweigert werden? 

Es kann in beiden Richtungen gehen. Aber ich bin keine Expertin. Eine der Voraussetzungen ist, dass man alleine ohne staatliche Hilfe auskommt. Auch für unterhaltspflichtige Familienangehörige gilt sie.
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 03. Mai 2020 - 17:28

Hallo, 

nachdem ich viel recherchiert habe, habe ich schon was konkretes gefunden. Also kann jemand mir den von mir rot markierten Text deutlicher erklären?  

Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Antragsteller darf keine Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, oder Leistungen nach dem SGB XII, also Sozialhilfe, empfangen.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme:

Antragsteller erfüllen dann trotzdem die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wenn sie die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht selbst verursacht haben bzw. nicht zu vertreten haben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2. Das sind Fälle wie:

  • staatliche Leistungen während der Schulausbildung, der Ausbildung und des Studiums,
  • unverschuldeter Arbeitsplatzverlust durch bspw. betriebsbedingte Kündigung und ernsthafte Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle,
  • besondere familiäre und persönliche Situation (bspw. kleine Kinder, die betreut werden müssen oder Krankheiten), wodurch der Lebensunterhalt nicht vollständig oder gar nicht bestritten werden kann.

Andere Sozialleistungen, die von dem Antragsteller bezogen werden, sind nicht für die Einbürgerung problematisch. D.h. sie stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Das können folgende staatliche Leistungen sein:

  • BAföG,
  • Arbeitslosengeld I,
  • Erziehungsgeld oder
  • Wohngeld.

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