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Einbürgerung der Ukrainer in Deutschland (ab 2024)

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Welche Voraussetzungen gelten für Ukrainerinnen und Ukrainer, die sich ab 2024 in Deutschland einbürgern lassen möchten? 

Allgemein gelten diese Voraussetzungen:

  1. Aufenthaltstitel: Der Antragsteller muss einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen (Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis).
  2. Dauer des Aufenthalts: In der Regel muss der Antragsteller eine bestimmte Zeit (5-8 Jahre) rechtmäßig in Deutschland gelebt haben. Es gibt jedoch verkürzte Fristen (3J) für bestimmte Gruppen, wie z.B. Ehepartner deutscher Staatsbürger.
  3. Integration: Der Antragsteller muss nachweisen, dass er in der Lage ist, in deutscher Sprache zu kommunizieren und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung hat.
  4. Finanzielle Sicherheit: Der Antragsteller sollte nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt selbstständig (ohne Sozialleistungen) bestreiten kann.

Die Einbürgerung von Personen aus der Ukraine läuft  nicht viel anders als Personen aus den anderen Ländern. Es läuft anders, wenn es um die Ausbürgerung geht. 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 26. November 2023 - 21:07

Guten Tag, 

Ich beziehe mich auf den Unterpunkt der Sozialleistungen. Wenn man in Deutschland an einer staatlich anerkannten Hochschule studiert und dabei Bafög-Leistungen für die Finanzierung erhält, würde dies dann nicht als Sozialleistung gelten oder sollte man einen Job (zb. in der Teilzeit) ausüben, um die für die Einbürgerung erforderlichen Anforderungen zu erfüllen? (Ich vermute, dass eine Ausübung des Minijobs neben den Bafög- Leistungen unzureichend ist). 

Ich bedanke mich für eine Rückmeldung! 

Mit freundlichen Grüßen 

 

 

Gespeichert von Zlata Lukianchenko (nicht überprüft) am So., 21. April 2024 - 10:49

Im Gesetz steht genauer "Sozialleistungen nach SGB II oder XII", das ist Sozialhilfe und Bürgergeld (aka Grundsicherung, Hartz IV, ALG II). BaFöG gehört nicht dazu.

 

Durch eine Gesetzesänderung, die Ende Juni 2024 in Kraft tritt, wird die nötige Aufenthaltsdauer deutlich kürzer sein. Es sind dann fünf Jahre, verkürzbar bis hinunter zu drei Jahren. Und die bisherige(n) Staatsbürgerschaft(en) muss niemand mehr abgeben.

Eine Verschärfung gibt es aber bei den Sozialleistungen, die der Einbürgerung entgegenstehen. Es entfällt nämlich die Bemerkung, dass die Sozialleistungen kein Hindernis sind wenn man ohne eigene Schuld darauf angewiesen ist.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 22. April 2024 - 06:06

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