Doppelstaatsangehörigkeit / Mehrstaatigkeit
Von einer "Doppelstaatsangehörigkeit" oder juristisch von einer "Mehrstaatigkeit" spricht man dann, wenn eine Person zwei Staatsangehörigkeiten besitzt – ohne eine davon aufgeben zu müssen.
Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit
Abstammungsprinzip:
Wenn ein Kind in Deutschland geboren ist, sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt als auch die Voraussetzungen für den Anspruch der ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllt, hat es den Anspruch auf beide Staatsangehörigkeiten und darf beides gleichzeitig besitzen.
Das Kind hat einen deutschen Elternteil und einen ausländischen Elternteil. Es hat somit die Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit durch das "
Abstammungsprinzip" erlangt. Diese Kinder müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Geburtsortsprinzip
Ab dem Jahre 2000 gilt für Kinder, die in Deutschland geboren sind, das "
Geburtsortsprinzip" i.S.v. § 4 Abs. 3 StAG. D.h. das Kind hat mit der Geburt in Deutschland – unabhängig davon ob seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – den Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es bestimmte Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 StAG erfüllt.