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Wann hat man Anspruch auf die "deutsche Staatsangehörigkeit"?

Die Regelungen über die deutsche Staatsangehörigkeit befinden sich in dem Staatsangehörigkeitsgesetz (kurz: StAG). Im StAG ist im § 3 StAG aufgezählt, wann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden kann.

Dort ist auch enthalten, dass außer dem normalen üblichen Einbürgerungsprozess für einen Ausländer durch die Einbürgerung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG, auch andere Ansprüche bestehen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Im Folgenden sollen die einzelnen Ansprüche dargelegt werden:

  • Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gem. § 4 StAG
  • Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG
  • Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft durch Annahme des Kindes gem. § 6 StAG
  • Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
  • Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG
  • Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung i.S.v. §§ 8-16, 40 b und 40 c

 

Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gem. § 4 StAG

Wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat (§ 4 Abs. 1 StAG):

Ein Kind hat durch Geburt Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierbei spricht man auch vom "Abstammungsprinzip".

Wenn der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss er die Vaterschaft anerkennen (Anerkennungserklärung muss abgegeben werden) oder die Vaterschaft feststellen lassen (Feststellungsverfahren muss eingeleitet werden – bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

Wenn die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit haben (§ 4 Abs. 3 StAG):

Ein Kind, dessen Eltern zwar eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, hat Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn

  • ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG) und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG) oder
  • als Staatsangehöriger der Schweiz ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG).

Hierbei spricht man vom "Geburtsortsprinzip".

Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG

Das Kind kann durch Erklärung gem. § 5 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn

  • es vor dem 1. Juli 1993 geboren ist (§ 5 StAG),
  • sein Vater Deutscher ist,
  • seine Mutter Ausländerin ist,
  • eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt (§ 5 Nr. 1 StAG),
  • das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesrepublik Deutschland hat (§ 5 Nr. 2 StAG) und
  • es vor der Vollendung seines 23. Lebensjahres seine Erklärung abgibt, deutscher Staatsangehöriger zu werden (§ 5 Nr. 3 StAG).

Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft durch Annahme des Kindes gem. § 6 StAG

Annahme heißt hier so viel wie Adoption. Durch Adoption eines ausländischen Kindes durch deutsche Staatsbürger hat das ausländische Kind kraft Gesetz Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft.

Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn das Kind gem. § 6 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben kann:

  • das Kind darf noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Eltern, die das ausländische Kind adoptieren, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
  • die Adoption muss wirksam beantragt worden sein, sprich rechtskräftig sein.

Wenn ein ausländisches Kind durch die Annahme den Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt, so erstreckt sich dieser Anspruch auch auf seine zukünftigen Abkömmlinge.

Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes

Spätaussiedler, nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), denen das Bundesverwaltungsamt zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung (Vertriebenenausweis) ausgestellt hat, haben infolge dieser Bescheinigung Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ferner haben alle einbezogenen Familienangehörigen, die im Aufnahmebescheid aufgelistet sind,

auch den Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Regelung greift nur dann ein, wenn die Spätaussiedler die Bescheinigung nach dem 1. August 1999 erhalten haben.

Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG

Die Personen haben Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 40 a StAG, die i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind,

  • ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (Art. 116 Abs. 1 1. Alt. GG) oder
  • Deutscher ohne die deutsche Staatsangehörigkeit sind (Art. 116 Abs. 1 2. Alt. GG).

Die Eigenschaft "Statusdeutsche" zu sein, muss bereits am 1. August 1999 vorliegen. D.h. der Anwendungsbereich des § 40 a StAG ist weiter als die des § 7 StAG.

Falls § 7 StAG bei Spätaussiedlern nicht eingreifen sollte, besteht die Möglichkeit, dass sie sich auf § 40 a StAG berufen können. Jedoch nur dann, wenn ihnen gem. § 40 a S. 2 StAG vor dem 1. August 1999 eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) erteilt worden ist (Vertriebenenausweis).

Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung i.S.v. §§ 8-16, 40 b und 40 c

Ausländer haben Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie gewisse Vorlagen erfüllen.

Diese Voraussetzungen wurden bereits im folgenden Blogbeitrag zusammen getragen:

Weiter:
Voraussetzungen für die Einbürgerung : http://www.deutsch-werden.de/voraussetzungen-fuer-einbuergerung

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