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Einbürgerung nach 10 jährigen Aufenthalt im Ausland?

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Hallo erfahrene Menschen!

Ich habe lange gesucht, aber einen ähnlichen Fall wie meinen nicht gefunden. Ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen!

Ich habe am 16.10.2015 meinen Antrag auf Einbürgerung eingereicht. Wollte fragen wie ihr meine Chancen auf erfolgreiche Einbürgerung seht.
Infos über mich:

Ich bin gebürtige Thailänderin.
Ich bin mit 2 Jahren nach Deutschland gekommen und habe bis zu meinem 16. Lebensjahr hier rechtmäßig gelebt. Habe auch hier die Schule von der 1. bis zur 9. Klasse besucht, bis meine Eltern beschlossen hatten wieder auszuwandern. Da ich minderjährig war, hatte ich kein Sagen und musste mich dem Willen meiner Eltern beugen. Habe dann die 10. Klasse (Mittlere Reife) an einer anerkannten Deutschen Schule in Thailand gemacht.
Jetzt war ich die letzten 10 Jahre im Ausland (studiert, gearbeitet und gereist) und habe letztes Jahr beschlossen wieder nach De zu kommen und möchte meine Zukunft hier aufbauen.
Ich bin nun seit Januar 2015 wieder in Deutschland. Habe durch meine Arbeit einen AT gültig bis 2018. Mittlerweile habe ich auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Ich bin weder Vorbestraft noch habe ich irgendwelche polizeilichen Einträge. Ich beziehe keine Sozialhilfe vom deutschen Staat da ich einen Job habe und WENN es finanziell knapp werden würde, würde ich Hilfe von meiner Familie aus Thailand bekommen.
Der Einbürgerungstest und auch der Nachweis für Deutschkenntnisse fallen bei mir weg, da ich hier zur Schule gegangen bin und Deutsch meine Muttersprache ist.
Auch eine Entlassung aus der alten Staatsbügerschaft fällt weg, da mittlerweile Thailand die Hinnahme von Mehrstaatigkeit anerkennt.
Ich habe mich immer geärgert, dass meine Eltern es damals versäumt hatten, für mich die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen, deswegen möchte ich dies nun nachholen.

Als ich mich Anfang des Jahres bei meiner zuständigen Einbürgerungsbehörde erkundigte, ob und wann ich eingebürgert werden kann, bekam ich die Information, dass ich erstmal 1 Jahr wieder in Deutschland sein muss und Sozialabgaben und Steuern zahlen sollte. (Obwohl ich davor 14 Jahre, also weit über den erforderlichen 8 Jahren hier gelebt habe!) Dann könnte ich im Oktober meinen Antrag einreichen, da die Bearbeitungszeit 3-4 Monate dauern würde und es genau auf Januar (1 Jahr) fallen würde.
Weiter bekam ich die Information, dass ich meine alte Staatsbürgerschaft nicht aufgeben müsste. Mit all diesen Informationen, die alle sehr positiv auf eine Einbürgerung deuten, habe ich meinen Antrag am 16.10.2015. gestellt.

Jetzt bearbeitet mein Fall jedoch eine andere Sachbearbeiterin, da der Sachbearbeiter der mich damals beriet mittlerweile für die übermäßigen Asylanträge der neuen Flüchtlinge eingesetzt wird und für Einbürgerung momentan nicht mehr zuständig ist.
Ich habe der 'neuen' Sachbearbeiterin in einem Telefongespräch meine Sachlage (wie oben) erklärt worauf sie mir sagte, dass ich meine alte Staatsbürgerschaft abgeben muss und warum ich denn überhaupt einen Antrag auf Einbürgerung stelle, denn ich kann erst in 3 Jahren eingebürgert werden! Es täte ihr leid, aber sie könnte mich nicht einbürgern.. Als ich ihr aber dann sagte, dass ihr Kollege mir andere Informationen gab und wie sie denn auf die 3 Jahre kommt, ging sie gar nicht darauf ein, sagte dann, dass sie sich meine Unterlagen durchschaut, aber so wie sie es sieht, kann sie mich nicht einbürgern und legte dann sichtlich genervt auf.

Natürlich habe ich das nicht auf mich sitzen lassen und mich nun intensiver mit dem StAG auseinander gesetzt.

Ich würde nach §10 StAG eingebürgert werden und erfülle eigentlich alle Voraussetzungen.

Das Einzige was bei mir hapern könnte, wären die 8 Jahre rechtmäßig, gewöhnlichen Aufenthalt in De. Da ich die letzten 10 Jahre im Ausland war, wird sich das negativ auf meinen Antrag auswirken???
Dass ich jetzt quasi wieder 8 Jahre hier gelebt haben muss, bevor ich eingebürgert werden kann, weil durch die 10 Jahre im Ausland, die Voraufenthaltszeit nichts mehr zählt?

Nach intensiver Auseinandersetzung mit dem StAG bin ich auf folgendes gestoßen.
Das Gesetz besagt:
- Die Aufenthaltsdauer kann auf 4 Jahre verkürzt werden (Information des Einbürgerungssachbearbeiters), wenn ich einen deutschen Schulabschluss habe. (Ich habe eine deutsche Mittlere Reife)

- Laut §10 Satz 3 (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

- Und laut §12b Satz 2 StAG Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(Meine Eltern haben mich damals gegen meinen Willen mitgenommen, da ich Minderjährig war, konnte ich nichts tun. Ich habe es nicht verschuldet)

Also habe ich gerechnet:
Wenn man mir die Zeit auf 4 Jahre für den deutschen Schulabschluss verkürzt, und die maximalen 5 Jahre für die Voraufenthaltszeit anrechnet, sind wir schon bei 9 Jahre. (Also 1 Jahr über)

Oder wenn man die Zeit auf 6 Jahre verkürzt für besondere Deutschkenntnisse, und die maximalen 5 Jahre für die Voraufenthaltszeit anrechnet, sind wir auch bei 1 Jahr. Und ich bin ja dann im Januar 1 Jahr rechtmäßig hier.

D.h. hätte ich doch schon längst eingebürgert werden können, bzw ich kann doch eingebürgert werden, oder?

Aber im Gesetz steht eben 'kann' und nicht 'muss'... Ich denke es liegt im Ermessen der Sachbearbeiterin die meinen Fall bearbeitet, wie viel sie mir davon anrechnet.
Aber leider machte mir die Sachbearbeiterin die meinen Fall bearbeitet, keinen sehr.. 'engagierten' (nett ausgedrückt) Eindruck und war auch nach dem 2. Telefonat sehr genervt von mir und könnte(wollte) mir keine weiteren Auskünfte geben und ich würde schriftliche Mitteilung über den Stand meines Antrags erhalten, da sie momentan sehr 'ausgelastet sind wegen vielen Flüchtlinge. Es würde nichts bringen, wenn ich sie ständig anrufe!' (Ich habe sie genau 2 mal angerufen, im Abstand von 1 Monat!)
Die 'nette' Sachbearbeiterin arbeitet übrigens nur Teilzeit, Mi-Fr von 9 bis 12... Ich bin wirklich mal gespannt, wie lange mein Antrag dauern wird.....

Was meint ihr? Kann es sein, dass der Antrag 'verschoben' wird z.B. auf 2017, weil ich 'erst seit einem Jahr' wieder in De bin und sie längere Nachweise über Aufkommen meines Lebensunterhalts und Rente sehen möchten?
Ich sitze nun natürlich auf heißen Kohlen und möchte wissen, ob ich eingebürgert werde oder nicht! Ganz zu schweigen davon, dass das alles Zeit und Geld kostet, aber das ist nicht schlimm für mich, wenn ich am Ende doch eingebürgert werde.
Wie seht ihr meine Lage? Oder habe ich da etwas aus dem StAG vergessen/übersehen?

Freue mich auf eure Antworten und Feedbacks!

Wird der rechtmäßige Aufenthalt durch einen Auslandsaufenthalt von länger als 6 Monaten unterbrochen, gilt die Berechnung der neuen rechtmäßigen Aufenthaltszeit, ab der erneuten Wiedereinreise.

Da Sie definitv länger als 6 Monate im Ausland waren, fängt die Berechnung der neuen Aufenthaltszeit ab Ihrer erneuten Wiedereinreise an.

So, nun zu der Ausnahme. Gem. § 12b Abs. 2 StAG können frühere Aufenthaltszeiten im Inland bis zu 5 Jahren angerechnet werden, sofern diese "integrierende Wirkung" gehabt haben.

Integrierende Wirkung kann z.B. ein langjähriger Schulbesuch einer deutschen Schule im Inland gewesen sein. Da Sie lange hier auf die Schule gegangen sind, könnte man Ihnen frühere Aufenthaltszeiten anrechnen, jedoch max. 5 Jahre.

Wenn wir vom günstigsten Fall ausgehen und man Ihnen 5 Jahre Voraufenthalt anrechnet, so benötigen Sie ab der erneuten Wiedereinreise weitere 3 Jahre. Sprich, Sie sind im Jan.15 erneut eingereist, somit wäre eine Einbürgerung frühestens Jan.18 möglich bei Anrechnung der Maximalzeit von 5 Jahren.

Ob und wieviel Voraufenthalt man Ihnen anrechnet liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 16. Dezember 2015 - 11:58

Hallo zusammen,

Ich habe eine sehr ähnliche Situation und mich würde interessieren was mit der Einbürgerung passierte ?

Grüsse
Moh

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 25. März 2016 - 15:16

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