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Voraussetzungen für die Einbürgerung

Gespeichert von Juristin am

Die Person, die sich entschlossen hat, sich in Deutschland einbürgern zu lassen, muss acht Voraussetzungen erfüllen, damit er die deutsche Staatsangehörigkeit gem. §§ 10 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erlangen kann:

  1. Seit acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 StAG,
  2. Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG,
  3. Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG,
  4. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG,
  5. Verfügung über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG,
  6. Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat oder keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aufgrund der Schuldunfähigkeit im Ausland oder in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG,
  7. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes des Bundesrepublik Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG,
  8. Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG

Im Nachfolgenden werden die acht Voraussetzungen genannt und erläutert.

 

1. Voraussetzung - Aufenthalt :

Seit acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 StAG

Der Antragsteller muss für die Einbürgerung grundsätzlich acht Jahre in Deutschland seinen Wohnsitz haben.

Die Frist von acht Jahren kann sich verkürzen

  • auf sieben Jahre, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz gem. § 10 Abs. 3 S. 1 StAG teilnimmt,
  • auf sechs Jahre, wenn der Antragsteller besondere Leistungen bei dem Integrationskurs erbringt, bspw. durch sehr gute Deutschkenntnisse, ehrenamtliches Engagement bei gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen, gem. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG. Dabei entscheidet die Einbürgerungsbehörde darüber, ob besondere Leistungen bestehen oder nicht. Die Leistungen müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG übersteigen. Dort heißt es „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das bedeutet gem. § 10 Abs. 4 StAG, wenn der Antragsteller die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind diese Voraussetzungen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
  • auf die Dauer des Asylverfahrens bei anerkannten Flüchtlingen (Asylberechtigte nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) oder wenn ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) – d.h. wenn das Asylverfahren erfolgreich war.

 

2. Voraussetzung - Unbefristetes Aufenthaltsrecht :

Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG

Personen, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, besitzen

  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
  • ein Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, EWR-Staatsangehöriger (Island, Liechtenstein und Norwegen) (einschließlich die Familienangehörige und Lebenspartner) oder
  • Staatsangehörige der Schweiz (einschließlich die Familienangehörige und Lebenspartner) oder
  • ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei (einschließlich die Familienangehörige)

Personen, die ein befristetes Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung haben, erfüllen dann die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wenn

  • die befristete Aufenthaltserlaubnis zu einem Zweck erteilt wurde, die einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen könnte.

Ansonsten reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis nicht für die Einbürgerung aus. Das sind folgende Beispiele:

  • bei einer Duldung,
  • bei einer Aufenthaltsgestattung,
  • bei einem Aufenthaltserlaubnis für ein Studium oder
  • bei vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen.

 

3. Voraussetzung - Lebensunterhalt :

Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Antragsteller darf keine Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, oder Leistungen nach dem SGB XII, also Sozialhilfe, empfangen.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme:

Antragsteller erfüllen dann trotzdem die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wenn sie die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht selbst verursacht haben bzw. nicht zu vertreten haben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2. Das sind Fälle wie:

  • staatliche Leistungen während der Schulausbildung, der Ausbildung und des Studiums,
  • unverschuldeter Arbeitsplatzverlust durch bspw. betriebsbedingte Kündigung und ernsthafte Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle,
  • besondere familiäre und persönliche Situation (bspw. kleine Kinder, die betreut werden müssen oder Krankheiten), wodurch der Lebensunterhalt nicht vollständig oder gar nicht bestritten werden kann.

Andere Sozialleistungen, die von dem Antragsteller bezogen werden, sind nicht für die Einbürgerung problematisch. D.h. sie stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Das können folgende staatliche Leistungen sein:

  • BAföG,
  • Arbeitslosengeld I,
  • Erziehungsgeld oder
  • Wohngeld.

 

4. Voraussetzung - Deutsche Sprachkenntnisse:

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG

Gem. § 10 Abs. 4 StAG muss der Antragsteller die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.

Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt, gem. § 10 Abs. 4 S. 2 StAG.

Es reicht als Nachweis aus, wenn

  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt,
  • ein Zertifikat Deutsch (B1 GER) oder ein ähnliches oder höherwertiges Sprachdiplom vorliegt,
  • vier Jahre durchgehend eine deutschen Schule mit Erfolg besucht wurde, d.h. ohne Sitzenbleiben, vorliegt,
  • ein deutscher Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur vorliegt,
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule absolvierte wurde oder
  • eine deutschsprachige Ausbildung absolviert wurde.

Falls eines der Nachweise nicht vorliegen sollte, wird von der Einbürgerungsbehörde gefordert, dass an einem Sprachtest teilgenommen wird. Dieser Sprachtest kann auch an einer Volkshochschule absolviert werden. Der Sprachtest besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Es ist nicht erforderlich, dass beide Teile mit B1 abgeschlossen werden. Ausreichend ist, wenn eines der Teile mit A2 und der andere Teil des Testes mit B1 absolviert wurde.

Ausnahme von dieser Voraussetzung bestehen für Personen:

  • mit einer Erkrankung,
  • mit einer Behinderung oder
  • mit fortschreitendem Alter.

Diesen Personen ist es aufgrund der oben genannten Punkte nicht möglich die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Diese Personengruppe muss ggf. durch ärztliches Attest dies nachweisen.

 

5. Voraussetzung - Der Einbürgerungstest :

Verfügung über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG

Der Antragsteller muss einen Einbürgerungstest gem. § 10 Abs. 5 StAG absolvieren. In diesem Einbürgerungstest werden Fragen zu den Grundzügen der deutschen Rechtsordnung, Kultur , Geschichte, über die demokratischen Werte in Deutschland, Prinzipien des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit gestellt, die von dem Antragsteller beantwortet werden müssen.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen, die von 310 Fragen ausgewählt werden können. Dabei gibt es vier Antwortmöglichkeiten, die im Rahmen eines Multiple-Choice-Verfahren vom Antragsteller gelöst werden müssen.

über folgenden Link kann der Einbürgerungstest kostenlos durchgeführt werden, der auch sehr gerne als Vorbereitung auf den Einbürgerungstest genutzt werden kann: www.deutsch-werden.de/einbuergerungstest

Auch im Playstore kann der Einbürgerungstest als App kostenlos installiert werden….

 

Ausnahme vom Einbürgerungstest besteht für Antragsteller,

  • die mindestens einen Hauptschulabschluss in Deutschland haben und diesen nachweisen können,
  • die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder Alter nicht die erforderlichen Kenntnisse gem. § 10 Abs. 6 StAG erlernen können (hierbei ist auch ein ärztliches Attest vorzulegen) und
  • Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr. Diese müssen keine staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen.

 

6. Voraussetzung - Keine Verurteilung wegen einer Straftat :

Keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat oder keine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aufgrund der Schuldunfähigkeit im Ausland oder in Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG

Es dürfen keine Straftaten des Antragstellers im Bundeszentralregister stehen. Begangene Straftaten, die verurteilt wurden, können zwischen fünf und zwanzig Jahren im Bundeszentralregister bis ihre Tilgungsfrist erreicht wird, bleiben. Wie lange, welche Straftaten im Bundeszentralregister bleiben und wann sie gelöscht werden können, ist aus § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu entnehmen.

Ist bereits eine Straftat aus dem Bundeszentralregister zum Zeitpunkt der Einbürgerung gelöscht, so ist es für die Einbürgerung unproblematisch. Es dürfen lediglich zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine Straftaten bzw. Maßregeln der Besserung und Sicherung im Bundeszentralregister stehen.

Geringfügige Verurteilungen sind für die Einbürgerung unproblematisch. Geringfügig sind Verurteilungen gem. § 12 a StAG:

  1. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  2. Verurteilungen zu einer Geldstrafe mit einem Strafmaß bis zu 90 Tagessätzen und
  3. Verurteilungen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StAG sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.

 

7. Voraussetzung - Demokratie :

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes des Bundesrepublik Deutschland gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG

Der Antragsteller muss sich schriftlich zu den Prinzipien – wie Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition – bekennen.

Vertrat der Antragsteller in der Vergangenheit verfassungsfeindliche überzeugungen, so muss er im Zeitpunkt der Einbürgerung glaubhaft machen, dass sich seine Einstellung geändert hat (ggf. auch unter Zeugen).

 

8. Voraussetzung - Ausbürgerung :

Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG

Mehrstaatlichkeit soll vermieden werden, daher sollte die bisherige Staatsangehörigkeit des Antragsstellers aufgegeben werden. Dies wird im zuständigen Konsulat beantragt.

Kosten der Einbürgerung

Kosten

Die Kosten der Einbürgerung betragen pro Person 255,00 EUR gem. § 38 Abs. 2 S. 1 StAG. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, haben 51,00 EUR zu bezahlen. Lassen sich minderjährige Kinder ohne die Eltern einbürgern, beträgt auch für sie die Einbürgerung 255,00 EUR.

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann gem. § 38 Abs. 2 S. 5 StAG von der Gebühr i.H.v. 255,00 EUR abgewichen werden und sogar keine Gebühr verlangt werden. Dies trifft besonders bei Antragstellern mit geringem Einkommen oder wenn mehrere Kinder zugleich eingebürgert werden, ein.

Es besteht sogar die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

 

 

Links: http://www.spiegel.tv/filme/reportage-deutsch-werden/ http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/Beauftragtef… http://www.deutsch-werden.de/alle-volkshochschulen-deutschland-liste-vh… http://www.t-online.de/nachrichten/id_65139410/einbuergerung-erneut-meh…

 

Hallo Zusammen,

ich habe gestern den 13.02.2019 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.

ich komme aus Afghanistan, ich darf zwei Staatsangehörigkeit haben bzw. ich muss nicht meinen afghanischen Pass aufgeben.

Mein Antrag war vollständig bzw. da hat ja nichts gefehlt.

was denkt ihr denn, wie lange kann es dauern bis ich meine Einbürgerungsurkunde bekomme?

 

ich danke euch allen schon mal im Voraus

 

Gespeichert von Roman Barekzai (nicht überprüft) am Do., 14. Februar 2019 - 11:03

Guten Tag

Ich bin Zeit 3 Jahr mit zusamenfamilien Visum in Deutschland gekommen,weil meine  Frau Deutsch ist.

Und ich habe B1 ,Orientirongszertitikat ,and 14monate in Deutschland gearbeitet.Jetz mache ich Umschulung. Wir geben nie  mals szosial geld oder Wohngeld.

Meine Frau bekommt 1700€ netto.und ich bekomme 600€ vom Arbeitsamt .ich bin SGB3.

 

Ausländerbehörde sagt, ich unbefristet haben kann.

Aber kann ich zum Einbürgerung  auch Antrag  geben?

Vielen Dank

 

Gespeichert von Hamid (nicht überprüft) am So., 07. April 2019 - 18:09

Hallo die Anspruchsvoraussetzung zu 4. sind nicht korrekt dargestellt.

VG Stuttgart Urteil vom 19.7.2012, 11 K 9/12

Leitsatz

§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung tatsächlich erfüllen würde. Bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift nicht verlangt. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen.

Nach der VWV StAG, Stand 03.3.2017 gilt folgendes: Sind Sprachkenntnisse nicht oder nicht hinreichend durch Zeugnisse oder ein Zertifikat nachgewiesen und verfügt der Einbürgerungsbewerber nach der bei einem persönlich Eindruck gewonnenen Überzeugung der Einbürgerungsbehörde offensichtlich über die geforderten mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse. So kann auf eine Sprachtest verzichtet werden.

 

Gespeichert von Gandalf (nicht überprüft) am Mo., 22. April 2019 - 07:13

Ich habe vor 2 Jahren die Einbürgerung in Düsseldorf gestellt .Es hat kein Ende.Jetzt will die Ausländerbehörde das die Probezeit abgewartet werden soll.Hat jemand Erfahrung was danach kommt .Ich denke es wird nach zweierlei Mass gemessen und Eu bürger viel schneller die Einbürgerung erhalten.

 

Gespeichert von Nabil (nicht überprüft) am Di., 14. Mai 2019 - 20:02

Ist ja auch richtig so. Es heißt doch PROBEZEIT!!!!

Sie arbeiten zur Probe dort.

Und, dass die EU-Bürger schneller eingebürgert werden hängt damit zusammen, dass sie besser integriert sind bzw. werden können. Das ist FAKT.

In Saudi-Arabien werden die Araber aus Kuwait auch schneller eingebürgert als Europäer. 

 

Gespeichert von Dario (nicht überprüft) am Fr., 20. November 2020 - 13:15

Antwort auf von Nabil (nicht überprüft)

Guten Abend, 

Ich möchte mich einbürgern lassen.

Ich habe das blaue Reisepass und komme aus Afghanistan. Ich habe leider kein Geburtsurkunde und besitze auch kein Tazkira.Unsere Unterlagen wurden während  der Flucht nach Deutschland unterwegs verloren gegangen. 

Meine Frage ist ob es eine Möglichkeit besteht ohne Tazkira und Geburtsurkunde um das deutsche Pass beantragen?

 

Gespeichert von Ahuja (nicht überprüft) am Do., 23. Mai 2019 - 19:49

Guten Abend, 

Ich möchte mich einbürgern lassen.

Ich habe das blaue Reisepass und komme aus Afghanistan. Ich habe leider kein Geburtsurkunde und besitze auch kein Tazkira.Unsere Unterlagen wurden während  der Flucht nach Deutschland unterwegs verloren gegangen. 

Meine Frage ist ob es eine Möglichkeit besteht ohne Tazkira und Geburtsurkunde um das deutsche Pass beantragen?

 

Gespeichert von Ahuja (nicht überprüft) am So., 26. Mai 2019 - 16:16

Hallo,

so einfach und schnell kann es gehen, wenn man sich mit der Materie auskennt, die Einbürgerung meiner Frau ist nach gerade mal 1,5 Monaten bestätigt. Fehlt noch die Abgabe und die Loyalitätserklärung, aber das ist ja Pippi.

 

Gespeichert von Gandalf (nicht überprüft) am Mo., 08. Juli 2019 - 07:34

hallo.

ich bin Eva und bin seit 16 Jahre in Deutschland.

ich bin verheiratet seit 16 j ,mein Mann ist deutsch,

Meine Frage bekomme ich nicht automatisch die Einbürgerung oder muss ich auch die ganze Testen machen???

 

Gespeichert von Eva (nicht überprüft) am So., 28. Juli 2019 - 20:26

Hi

Ich wanderte vor 7 Jahren nach Deutschland. Ich habe hier eine Master Studium erfolgreich abgeschlossen. Seit 5 Jahren bin ich bei eine Deutsche/Internationale Firma. Welche Sonderregeln gilt wenn ich jetzt eine Einbürgerungsantrag stellen willst? Ich habe keine B1-Sprach Zertifikat. Ich besitze eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Soll ich eine Integrationskurs mitteilen? Spielt meine niederlassungserlaubnis etwa eine Rolle?

 

Schöne Gruß aus DA

 

Gespeichert von Sri (nicht überprüft) am Di., 10. September 2019 - 11:08

Hallo ich habe leider befristete Aufenthaltserlaubnis bin aber in Deutschland geboren und aufgewachsen Die Ausländerbehörde hat mir aber gesagt ich werde die Niederlassungserlaubnis 100% bekommen nach 5 Jahren jetzt muss ich nur noch 2 Jahre warten kann ich trotzdem die Deutsche Staatsbürgerschaft jetzt beantragen? 

 

Würde mich auf eine Antwort freuen mfg

 

Gespeichert von YP (nicht überprüft) am Mo., 07. Oktober 2019 - 20:49

Hi,

I am from Iran and married a german for almost 3 years. We live in Spain and never lived together in Germany.

I know german up to B2 level.

I would like to know if we decide to move to Germany to live there, how long I should wait to get my German passport.

All the best

 

Gespeichert von Sara-10 (nicht überprüft) am Sa., 30. Mai 2020 - 21:21

Meine Kinder und ich werden nach diesem Gesetz in den USA eingebürgert:

Zur Einbürgerung von vor dem 01. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie deren Abkömmlinge gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- für Personen, die im Ausland leben -(Stand: September 2020) https://www.germany.info/us-de/service/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/1216664

3. Muss ich meine aktuelle Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgeben? 

Nein. Die Einbürgerung auf Grundlage der vorgenannten Kriterien setzt nicht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus.  Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch früh zeitig vor der Einbürgerung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates. Zu ausländischen  Gesetzen und Regelungen kann das Bundesverwaltungsamt nicht beraten. 

Siehe oben: Uns wurde auch bestätigt, dass wir unsere US Staatsangehörigkeit nicht aufgeben müssen.

Mein Mann wurde in Kenia geboren und nachdem wir in den USA heirateten, wurde er Amerikaner. 

Er hat Amerikanische und Kenianische Staatsbürgerschaft.

Kenianisches Staatsangehörigkeitsgesetz, habe ich gerade herausgefunden, besagt, dass unsere Kinder "automatisch" Kenianische Staatsangehörige sind, weil ihr Vater Kenianischer Staatsangehöriger ist. Wir haben nie offiziell irgendetwas für die Kinder für Kenia beantragt (Pass oder Staatsangehörigkeit).

Wir sollen bald im Konsulat unsere Urkunden abholen. Soll ich dem Herren im Konsulat von diesem Gesetz erzählen, so dass die Kinder die Amerikanische und Kenianische Beibehaltung bekommen?

Hat jemand schonmal doppelte Staatsbürgerschaft + Deutsche (also 3) gekriegt?

Vielen Dank!

 

 

Gespeichert von Anonymous (nicht überprüft) am Sa., 27. März 2021 - 03:34

Hallo zusammen,

 

Letztes Jahr habe ich meinen Antrag als allein Einbürgerungsbewerber gestellt. Mein Ansprechpartner bei der Stadt hat gemeint, dass meine Familie muss separat eingebürgert werden. Ich hab erfahren vor Kurzem dass dies möglich ist oder war. Die 255 Euro habe bezahlt, noch keine Rückmeldung. Was denkt Ihr? Ist es möglich den Antrag zu ergänzen bzw. zu einem Familien Einbürgerungsantrag zu ändern? Wenn ja wie ist dies zu fortfahren?

 

Danke Euch

 

 

Gespeichert von Youssef (nicht überprüft) am So., 14. November 2021 - 20:24

Hahahaha omg so viele Voraussetzungen. Nein Danke.

 

Gespeichert von Muarem Ajrulai (nicht überprüft) am Di., 01. November 2022 - 10:27

Hallo zusammen,

kurze Info zu mir: ich bin 26 Jahre jung und komme aus Afghanistan. Ich lebe seit Dezember 2015 in BW-Deutschland und habe hier Ausbildung zur Fachinformatik für Anwendungsentwicklung erfolgreich absolviert. Ich arbeite seit ein und halb Jahren als Software Entwicklerin in einer großen Firma mit unbefristetem Arbeitsvertrag. 

Ich darf erst ab Januar 2023 einen Dauer Aufenthalt beantragen, da ich erst ab Januar 2023 "60" Monaten R-Versicherung vollständig gezahlt habe.

Ich besitze zur Zeit einen "befristeten Aufenthaltstitle (befristet auf 2 Jahre) /Abschiebung verboten"  und einen "Grauen Reisepass".  

Die Frage ist, kann ich nach dem ich meinen Dauerhaften Aufenthalt bekomme, mich direkt einbürgern lassen? 

Ich habe leider zur Zeit wegen Talliban Schwierigkeiten einen Afghanischen Pass zu bekommen daher weiß ich gar nicht ob ich überhaupt die Einbürgerung bekomme! 

ich wäre sehr dankbar, wenn jemand sich da auskennt und mir weiter hilft. 

Viele Grüße

R.N

 

 

Gespeichert von Roksara (nicht überprüft) am Mi., 23. November 2022 - 16:51

Hallo,

Ich bin derzeit ein Student und Alleinerziehende meines 14 jähriges Kind, bekomme BAföG, und mein Kind bekommt Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II)er ist Schüler.

Ich habe einen Einbürgerungsantrag für mich und mein Kind vorgelegt.

Haben wir Anspruch?

Vielen Dank im Voraus

 

Gespeichert von Y.H (nicht überprüft) am Do., 24. August 2023 - 18:28

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