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Laut IHK-Berlin gilt folgende Voraussetzungen:

"Jeder EU-Bürger hat das Recht, in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (wie ein Angehöriger des Staates). Dementsprechend sind Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten ebenso wie Staatsangehörige des EWR (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Ehegatten ohne Rücksicht auf deren eigene Staatsangehörigkeit bei der Ausübung selbständiger wie unselbständiger Erwerbstätigkeiten deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt. Gleiches gilt für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen.

Bürger und Unternehmen aus allen EU-Staaten genießen die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Dies beinhaltet auch, dass jeder EU-Bürger uneingeschränkt nach BRD(Deutschland) ohne besonderen Aufenthaltstitel einreisen kann. Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen Ausweises/ Reisepass befinden und sich beim Bürgeramt anmelden, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Die generell in Deutschland geltenden gewerberechtlichen und z. B. auch handwerksrechtlichen Anzeigepflichten bzw. Zulassungspflichten sind allerdings vor der ersten Leistungserbringung zu beachten. "

"Sich bei Bürgeramt melden" kann man nur mit einem gültigen Mietvertrag. Das heißt es gibt doch ein Wohnsitzpflicht.

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 20. November 2016 - 12:13

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