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Ein "eingetragener Verein" (e.V.) muss nach deutschem Recht bei seiner Gründung mindestens sieben Mitglieder haben. Falls es später weniger als drei Mitglieder werden, wird er wieder aufgelöst. Es geht dabei nicht um die Gemeinnützigkeit, sondern um die "Rechtsfähigkeit" (d.h. der Verein ist eine "juristische Person", hat eigenes Geld usw.).

Für die Gemeinnützigkeit müsste man zusätzlich bestimmte finanzielle Bedingungen einhalten und diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Erst dadurch bekäme man z.B. das Recht, steuerliche Spendenquittungen auszustellen.

Man kann auch eine kleinere Gruppe als "Verein" bezeichnen, das ist nicht verboten. Aber dann ist keine Eintragung im Vereinsregister möglich, und dieser "Verein" ist nicht rechtsfähig. Das heißt z.B., dass die Mitglieder mit ihrem vollen Privatvermögen für die Schulden dieses Vereins haften würden.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 07. Dezember 2019 - 22:33

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