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Aus einer FAQ des Bundesinnenministeriums, aus dem Gesetz selbst und aus einigen anderen Beiträgen ergibt sich dieses:

  • Laufende Anträge werden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (27.06.2024) noch nach dem alten Recht entschieden.
  • Wer den Antrag schon laufen hat und das neue Recht nutzen will, kann bei der Behörde "das Ruhen des Verfahrens anregen" (keine Garantie).
  • Wer eine Einbürgerungszusicherung hat (d.h. er hat alle anderen Bedingungen erfüllt und muss nur noch die alte Staatsbürgerschaft abgeben), könnte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vermutlich die Einbürgerung verlangen, ohne dass er die alte Staatsbürgerschaft abgegeben hat (vorausgesetzt die Zusicherung ist noch gültig). [unsichere Quellen]
  • Für Anträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden, kann auch später noch die alte Regel zu den Sozialleistungen angewendet werden (betrifft § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG). Diese Regel ist im neuen Recht nämlich strenger geworden.
  • Wer seine alte Staatsbürgerschaft wegen der Einbürgerung schon abgegeben hatte und jetzt wiederhaben will, muss das mit den Behörden dieses Landes klären.
  • Ein Deutscher, der eine andere Staatsbürgerschaft (eines Nicht-EU-Landes) beantragen will, sollte entweder bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes warten, oder (wie bisher) eine deutsche "Beibehaltungsgenehmigung" beantragen. Die deutsche Staatsbürgerschaft würde sonst entsprechend dem alten Recht verloren gehen.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 29. März 2024 - 23:40

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