Gemäß dem Auswärtigen Amt…
Gemäß dem Auswärtigen Amt und dem Gesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (§ 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung), sind folgende Punkte wichtig:
- Für eine freie Stelle darf kein bevorrechtigter Bewerber, wie arbeitssuchende Deutsche oder EU-Bürger, zur Verfügung stehen. Kurz gesagt: EU-Bürger haben Vorrang.
- Die Verdienst- und Beschäftigungsbedingungen müssen mit denen eines vergleichbaren Arbeitgebers in Deutschland vergleichbar sein.
Mo., 04. Dezember 2023 - 11:12
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