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Grundsätzlich gilt: Wer ein Messer "nur zur Verteidigung" einsteckt, ist trotzdem ein gewaltbereiter Mensch. Denn er betrachtet das Messer in diesem Moment als Waffe, nicht als Werkzeug oder Haushaltsgegenstand.
Im Gesetz steht: Wenn sich ein Klappmesser o.ä. mit einer Hand bedienen lässt (d.h. Klinge ausklappen und fixieren), darf man es in der Öffentlichkeit nicht bei sich haben, egal wie lang oder kurz die Klinge ist. Bei feststehender Klinge gilt das erst ab einer Länge von 12 cm. In manchen Fällen kann es darauf ankommen, ob das Messer eingepackt ist oder ob man es so trägt, dass man es schnell in die Hand nehmen kann.
Manche Messer sind komplett verboten, man darf sie auch nicht zu Hause haben. Dazu gehören unter anderem Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser, Springmesser, und versteckte Messer (z.B. eingebaut in Regenschirmen oder Kugelschreibern). Ausnahmen sind lediglich die typischen Taschenmesser (seitlich ausklappende Klinge mit max. 8,5 cm Länge, einseitige Schneide). Bei verbotenen Messern sind sogar Gefängnisstrafen möglich.