Hallo, wer kennt sich aus,
Selbst bin ich Deutscher. Nicht eingebürgert. Seit über acht Jahren verheiratet mit
meiner Frau aus Weißrussland. Während unserer Ehezeit haben wir zunächst in Spanien und Tschechien gelebt, und waren dort geschäftlich tätig. Jeweilige Aufenthaltsgenehmigungen für meine Frau lagen natürlich vor.
Mein persönlicher Hauptwohnsitz war schon seit 2004 in Tschechien. Mein deutscher Pass ausgestellt deutsche Botschaft Prag. Aktuelle Gewerbeanmeldung seit 2008 in Prag.
Aufgrund Erkrankung und späterem Tod meiner Mutter sind wir 2013 nach Deutschland gekommen.
Hier gemeldet seit 01.05.13. Meine Frau ununterbrochen. Ich war mehrmals ab- und wieder angemeldet, da dies für unsere Geschäfte im Ausland notwendig war. Der Aufenthaltstitel meiner Frau in Deutschland wurde im August 2013 erteilt. Damals wurde uns vom Ausländeramt gesagt, das wir im Februar 2016 den Antrag auf Einbürgerung zum Mai 2016 stellen können. Sprach-Nachweis B1 und Test liegen schon seit 2014 vor. Der Antrag sollte nun gestellt werden. Jetzt wurde uns gesagt, der Antrag könne erst im Sommer gestellt werden, da die Dreijahresfrist für Aufenthalt in Deutschland nicht ab Anmeldung zählt, sondern nach dem Datum der Aufenthaltsgenehmigung berechnet wird. Schön und gut. Nun wird aber auch verlangt, das mein Aufenthalt bis Antragstellung und während der Bearbeitungszeit in Deutschland gemeldet sein muss. Die ist aber aus geschäftlichen Gründen nicht möglich. Wie erwähnt, ist meine Gewerbeanmeldung seit 2008 im EU-Ausland. Meine Versteuerung ist dort, ebenso die Anmeldung unserer Firmenfahrzeuge. Wenn ich hier in DE länger als 183 Tage gemeldet bleibe, so könnte dies Konsequenzen für meine Geschäfte haben. Für unsere Ehe stellt diese Wohnsitzsache übrigens keine Nachteile da. Zwischen meinen Melde- und Geschäftssitz in CZ und unserer deutschen Wohnung sind es gerade einmal 280 Kilometer, so das ich mit meiner Frau (arbeiten auch zusammen) mehr zusammen bin, als manch anderer Ehemann.
Wie ist die Rechtslage, wie sollte man verfahren ?