Ist Einbürgerungsbehörde verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden?
Fast 8 Monate sind vergangen und ich habe immer noch keine Antwort von Einbürgerungsbehörde bekommen. Weder eine Zusage oder Ablehnung, rein gar nichts. Man hat mir gesagt dass Einbürgerungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Wenn es stimmt was soll ich jetzt machen? Wie kann ich ohne Anwaltskosten diese Gesetzt anwenden?
MfG
I.F.