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Einbürgerung für verheiratete Studenten in Bayern

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Hallo ihr Lieben,

Ich möchte mich einbürgern lassen.

Seit 2008 bin ich nach Deutschland(Bayern)wegen des Studium gekommen. Die ganze Zeit habe ich ein studentischer Aufenthalt. Seit Juni 2012, also jetzt grad 2 Jahre bin ich mit einer deutschen Frau verheiratet. Seit einem Jahr arbeitet sie Vollzeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Gut verdienen tut sie auch.
Ich habe ein Bachelor-Studium im Bereich der Sozialwissenschaften absolviert, nun mache ich noch ein Master-Studium.
Meine Frage an euch lautet:
A. Habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung in Bayern?
B. Werden meine Studienzeiten in Bayern angerechnet?

Beste und Liebe Grüsse

Domi

Gast (nicht überprüft)

Ich glaube ab zwei oder drei Jahren solltest du Recht haben. Für normale Einbürgerung brauchst du acht Jahren.

Sa., 17. Mai 2014 - 12:52 Link
Gast (nicht überprüft)

Deine Studentenzeit hilft nur wenn du Anspruchseinbürgerung mit acht Jahren nehmen willst. Aus welchem Land kommst du bzw was für ein Staatsangehörigkeit hast du im Moment?

Sa., 17. Mai 2014 - 12:53 Link
Gast (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Hallo,
ich habe im Moment ein befristeter Aufenthaltstitel 28 Abs. 1. und ich komme aus Tunesien also aus Afrika:). Für verheiratete Studenten mit den deutschen Ehegaten hat man den Anspruch, wenn man 3 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt hat.
Bedeutet das, dass ich noch ein Jahr warten muss? Da ich vor kurzen gehört habe, dass die Studienzeiten in Bayern nicht anrechenbar sind.
Domi

Sa., 17. Mai 2014 - 16:47 Link
Gast (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Diese Voraussetzung erfüllt, wer seit acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder z. B. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein besteht. Bei der Entscheidung, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum.

Zeiten des Asylverfahrens werden bei anerkannten Flüchtlingen mitgerechnet. Dies ist der Fall bei Asylberechtigten im Sinne des Grundgesetzes oder wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde (Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention).

Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall:

bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird,
in einer besonderen persönlichen oder familiären Situation, z.B. wenn kleine Kinder betreut werden müssen,
bei Bezug von staatliche Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums.

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen. (Quelle:Bundesregierung)

So., 18. Mai 2014 - 02:07 Link
Yadzi (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

In der Regel nach drei Jahren kann man Antrag stellen, wenn man eine/n Deutsche/n heiratet. Aber es gibt oft Ausnahmen. zB für Anspruchseinbürgerung muss man acht Jahren warten. Aber wenn man besonders gute (Deutsche) Sprachkenntnisse bewiesen kann und sich ehrenamtlich engagiert hat, kann man in sieben oder sechs Jahren Antrag stellen. Ich möchte jetzt keine falsche Information geben, aber soweit ich mich erinnere, in vergleichbaren Fällen, kann man in zwei Jahren Antrag stellen. In ihrer Stelle würde ich zu Einbürgerungsamt gehen und fragen. Die Antwort würde mich auch sehr interessieren. Viel Glück!

Mi., 21. Mai 2014 - 14:41 Link

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