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Gast (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Diese Voraussetzung erfüllt, wer seit acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder z. B. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein besteht. Bei der Entscheidung, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum.

Zeiten des Asylverfahrens werden bei anerkannten Flüchtlingen mitgerechnet. Dies ist der Fall bei Asylberechtigten im Sinne des Grundgesetzes oder wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde (Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention).

Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat. Das ist zum Beispiel der Fall:

bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird,
in einer besonderen persönlichen oder familiären Situation, z.B. wenn kleine Kinder betreut werden müssen,
bei Bezug von staatliche Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums.

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen. (Quelle:Bundesregierung)

So., 18. Mai 2014 - 02:07 Link
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