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Gast (nicht überprüft)

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Im Gesetz steht:

"Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre."  StAG § 12a (2)

Im selben Paragrafen stehen auch die Bagatellgrenzen: Bis zu drei Monaten Haftstrafe auf Bewährung (nur falls die Bewährung erfolgreich absolviert wurde), bzw. bis zu einer entsprechenden Geldstrafe (90 "Tagessätze"), ist die Verurteilung kein Hindernis für die Einbürgerung.

Ein amerikanisches "misdemeanor" reicht aber, soweit ich das finden kann, bis zwölf Monate ohne Bewährung. Es kommt darauf an, wie hoch die Strafe tatsächlich war. Auch die Fristen für die Tilgung hängen davon ab.

 

Fr., 05. März 2021 - 15:46 Link
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