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§ 959 BGB
Aufgabe des Eigentums

"Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt."

dazu passt:

§ 958
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

"(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird."

 

die frage ist natürlich, woran man erkennt, dass das eigentum aufgeben wurde. Wenn seit 3 jahren ein häufchen schrott an die laterne gekettet ist, erscheint mir die sache recht klar. in anderen fällen muss man halt gucken und im zweifel eine*n richter*in entscheiden lassen

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 04. Februar 2020 - 17:03

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