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Gilt das Recht der Wiedereinbürgerung rückwirkend auch für jene, die sich vor 2013 in die BRD einbürgern ließen, und infolgedessen seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben musste?

Bei mir war's so, ich wurde als Kind jugoslawischer Gastarbeiter 1991 in München geboren, hab mich dann 2013 einbürgern lassen und musste beide, die mazedonische und serbische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, aufgeben für knapp 1.000 Euro. Erst ein Jahr danach kam die Gesetzesänderung des StAG und dem Wegfall der Optionspflicht, die, so wie ich hörte, rückwirkend galt. Bei mir war das dann so, dass ich eine Beibehaltungsgenehmigung für die mazedonische Staatsbürgerschaft beantragt habe, aus beruflichen Gründen, und der Antrag wurde genehmigt. Ich lebe seither in Mazedonien und habe noch "fortlaufende Bindungen an Deutschland". Nun möchte ich gerne auch die serbische Staatsangehörigkeit durch Beibehaltungsgenehmigung zurück nehmen.

Irgendwo hab ich auch von einer Beantragung einer sog. Zuerkennung der doppelten Staatsbürgerschaft gehört, dass man einen Antrag stellen kann, wenn man sich bereits vor Gesetzesänderung 2014 einbürgern ließ und seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben hat.

Weiß jemand diesbezüglich etwas Genaueres? Was könnte ich in meinem Fall bestenfalls tun?

Danke im Voraus.

 

Gespeichert von Miroslav Bozic (nicht überprüft) am Fr., 11. Oktober 2019 - 20:28

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