Von einer "Doppelstaatsangehörigkeit" oder juristisch von einer "Mehrstaatigkeit" spricht man dann, wenn eine Person zwei Staatsangehörigkeiten besitzt – ohne eine davon aufgeben zu müssen.
Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit
Abstammungsprinzip:
Wenn ein Kind in Deutschland geboren ist, sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt als auch die Voraussetzungen für den Anspruch der ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllt, hat es den Anspruch auf beide Staatsangehörigkeiten und darf beides gleichzeitig besitzen.
Das Kind hat einen deutschen Elternteil und einen ausländischen Elternteil. Es hat somit die Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit durch das " Abstammungsprinzip" erlangt. Diese Kinder müssen sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Geburtsortsprinzip
Ab dem Jahre 2000 gilt für Kinder, die in Deutschland geboren sind, das " Geburtsortsprinzip" i.S.v. § 4 Abs. 3 StAG. D.h. das Kind hat mit der Geburt in Deutschland – unabhängig davon ob seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – den Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es bestimmte Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 StAG erfüllt.
Diese Voraussetzungen wurden bereits hier ausführlich erläutert: http://www.deutsch-werden.de/wann-hat-man-anspruch...
Was ist der Unterschied zwischen Abstammungs- und Geburtsortsprinzip?
Der Unterschied zwischen Abstammungs- und Geburtsortsprinzip liegt darin, dass das Kind sich beim Geburtsortsprinzip spätestens mit dem Erreichen des 23. Lebensjahres – anders als bei dem Abstammungsprinzip – für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss. Das bedeutet: eine Staatsangehörigkeit muss es aufgeben. Hierbei wird juristisch von der " Optionspflicht" gem. § 29 StAG gesprochen.
Neue Gesetzesänderung:
Am 13. November 2014 hat sich das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geändert.
Seitdem ist es nunmehr möglich, eine doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland zu besitzen – auch wenn das Abstammungsprinzip nicht vorliegt.
Frühere Rechtslage:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht als Regelfall vor, dass eine Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Aus diesem Grund gilt die Optionspflicht, die in § 29 StAG verankert ist, wonach sich diejenigen Personen spätestens mit dem Erreichen des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.
Nichtsdestotrotz enthält es für gewisse Fälle auch Ausnahmeregelungen, die eine Mehrstaatigkeit i.S.v. § 12 StAG gestatten, wenn eine Einbürgerung beantragt wird.
Was ist die Optionspflicht?
Der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit – sprich die Einbürgerung – hatte vor der Gesetzesänderung zur Folge, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben werden musste i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG. D.h. man musste sich entscheiden, ob man die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte oder seine ausländische bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchte. Die doppelte Staatsangehörigkeit wurde somit unterbunden. Eine Mehrstaatigkeit, von dem das Gesetz in § 12 StAG spricht, war nicht gestattet bzw. nur in Ausnahmefällen erlaubt. Der Regelfall sah somit eine Optionspflicht gem. § 29 StAG vor.
Unter welchen Umständen war/ist eine Mehrstaatigkeit erlaubt?
Eine Mehrstaatigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit) war und ist immer noch erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 12 StAG vorliegen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG sieht vor, dass bei der deutschen Einbürgerung, die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben werden muss.
Unter gewissen Umständen kann hiervon jedoch abgesehen werden. Diese Umstände werden in § 12 StAG beschrieben.
Eine Mehrstaatigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit) ist erlaubt, wenn
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht – wie bspw. Marokko, Iran oder Algerien – (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG),
- der ausländische Staat die Ausbürgerung verweigert (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG),
- wenn die Ausbürgerung nur unter schwerwiegenden und unzumutbaren Bedingungen möglich ist, wofür der Antragsteller nicht verantwortlich ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG).
- der ausländische Staat über die Ausbürgerung nicht in angemessener Zeit entscheidet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG),
- bei älteren Antragsteller alle weiteren Voraussetzungen der Einbürgerung i.S.v. § 8 StAG vorliegen, die Ausbürgerung höchst problematisch ist und die Verweigerung der deutschen Staatsangehörigkeit eine besondere Härte für den Antragsteller wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 StAG),
- der Verlust der ausländischen bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile mit sich führen würde (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG),
- der Antragsteller einen Reisepass nach Art. 29 des Abkommens vom 29. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG) oder
- der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist oder der Schweiz (§ 25 Abs. 1 S. 2 StAG).
Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit erfüllt?
Erfüllt der Antragsteller eine der Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit, muss er eine "Beibehaltungsgenehmigung" i.S.v. § § 25 Abs. 2, 29 Abs. 3 StAG beantragen, um beide Staatsangehörigkeiten behalten zu dürfen.
Neue Rechtslage:
Geändert hat sich nun, dass Menschen, die zwar eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, sich nicht mehr entscheiden müssen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen und dabei die ausländische bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben wollen.
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Ganz besonders von der neuen Regelung sind Kinder und junge Erwachsene betroffen, die in Deutschland aufgewachsen sind, aufgrund des Geburtsortsprinzips den Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben und beide Staatsangehörigkeiten besitzen. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, sondern beide Staatsangehörigkeiten behalten – unabhängig davon, ob eine Ausnahmeregelung i.S.v § 12 StAG vorliegt. Die Optionspflicht fällt somit weg.
Wie weit gilt die Neuregelung rückwirkend?
Die Neuregelung gilt rückwirkend für diejenigen, die ab 1990 geboren sind. Personen, die vor 1990 geboren sind, können leider von der Neuregelung nicht mehr profitieren. Sie können jedoch versuchen über §§ 8, 13 und 25 Abs. 2 StAG das Ermessen der zuständigen Behörde aufzusuchen. Wie dies jedoch zukünftig erfolgen wird, wird sich in der Praxis zeigen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Mehrstaatigkeit erlangt werden kann?
Die Gesetzesänderung ist in § 29 Abs. 1, 5 StAG erfolgt. Die Voraussetzungen, die eine Mehrstaatigkeit erlauben und von der Optionspflicht absehen sind folgende:
Anspruch auf Mehrstaatigkeit haben die Personen, die
- in Deutschland aufgewachsen ist (§ 29 Abs. 1 a S. 1 StAG),
- sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre gewöhnlich in Deutschland gelebt haben (§ 29 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 StAG) oder
- einen engen Bezug zu Deutschland haben und die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde (§ 29 Abs. 1 S. 2 StAG) und
- sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben (§ 29 Abs. 1 a S. 1 Nr. 2 StAG) oder
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (§ 29 Abs. 1 a S. 1 Nr. 3 StAG).
Was ist mit Personen, die sich schon entschieden haben?
Personen, die nach 1990 geboren sind und sich bereits vor der Gesetzesänderung für eine Staatsangehörigkeit entschieden habe, können nun diese Entscheidung aufheben.
Sie haben nunmehr das Recht sich wieder in die Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen, aus der sie sich ausbürgern ließen (Wiedereinbürgerung). Hierfür müssen sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und sich nochmals in die andere Staatsangehörigkeit einbürgern lassen. Am besten sollten diese Personen die jeweiligen zuständigen Behörden kontaktieren.
Wo kann die Mehrstaatigkeit beantragt werden?
Die Mehrstaatigkeit kann bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller angemeldet ist, beantragt werden. Durch den Antrag, den der Antragsteller bei der Staatsangehörigkeitsbehörde einreicht, überprüft die Behörde, ob die Voraussetzungen der Mehrstaatigkeit vorliegen.
Antragsteller, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können selbstständig die Mehrstaatigkeit beantragen. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres überprüft die Behörde von Amts wegen, ob die Voraussetzungen einer Mehrstaatigkeit vorliegen.
Das Abstammungsprinzip hat seine Besonderheit !!!
Laut Abstammungsprinzip sind Kinder die in Deutschland geboren sind und ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit bezitzen auch Deutsche.
Wenn der Vater eine andere Staatsangehörigkeit bezitzt so ergibt sich Doppelstaatsangehörigkeit.
Aber nur für Kinder die nach 1952 Geboren sind wurde von Amtswegen erklärt !!!
Ist das Alterskrininisierung oder sollte man sich herrn Kohl anschließen "das ist die gnade der Späten Geburt !!!
Oder wird hier doch etwas verdreht?
Wer kann mir auskunft geben über Gezetze oder Paragrafen die dies belegen.
Optionspflicht
Gilt das Recht der Wiedereinbürgerung rückwirkend auch für jene, die sich vor 2013 in die BRD einbürgern ließen, und infolgedessen seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben musste?
Bei mir war's so, ich wurde als Kind jugoslawischer Gastarbeiter 1991 in München geboren, hab mich dann 2013 einbürgern lassen und musste beide, die mazedonische und serbische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, aufgeben für knapp 1.000 Euro. Erst ein Jahr danach kam die Gesetzesänderung des StAG und dem Wegfall der Optionspflicht, die, so wie ich hörte, rückwirkend galt. Bei mir war das dann so, dass ich eine Beibehaltungsgenehmigung für die mazedonische Staatsbürgerschaft beantragt habe, aus beruflichen Gründen, und der Antrag wurde genehmigt. Ich lebe seither in Mazedonien und habe noch "fortlaufende Bindungen an Deutschland". Nun möchte ich gerne auch die serbische Staatsangehörigkeit durch Beibehaltungsgenehmigung zurück nehmen.
Irgendwo hab ich auch von einer Beantragung einer sog. Zuerkennung der doppelten Staatsbürgerschaft gehört, dass man einen Antrag stellen kann, wenn man sich bereits vor Gesetzesänderung 2014 einbürgern ließ und seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben hat.
Weiß jemand diesbezüglich etwas Genaueres? Was könnte ich in meinem Fall bestenfalls tun?
Danke im Voraus.
Mehrstaatigkeit
Ich lehne Mehrstaatigkeit grundsätzlich ab, aber besonders aus Gründen der finanziellen Vorteilsnahme und befürworte auch eine entsprechende Gesetzesänderung, die es natürlich nicht geben wird.
Für mich ist eine Staatsbürgerschaft heilig und verpflichtend und ein Rumgeschacher damit finde ich erbärmlich. Und eines Staatsbürgers unwürdig. Es würde mich nicht wundern, wenn man sie demnächst auch noch im Sonderangebot von Lidl und Aldi findet. Man kann Liberalität auch übertreiben. Mehrere Pässe in petto zu haben, sieht man sonst nur in Kriminal- oder Spionagefilmen. Wenn man nicht mehr für sein Land steht, wofür will man dann überhaupt noch stehen? Natürlich muss man meine Ansicht nicht teilen, weil es immer sone und solche geben wird.
Mehrstaatigkeit
Meine Frau ist im Besitz einer Russische Staatsangehörigkeit und möchte die Deutsche-Staatsangehörigkeit beantragen ohne die Russische abzugeben, besteht die Möglichkeit?
Die ist seit 1999 in Deutschland und immer beschäftigt, die Kinder die hier geboren worden haben die Deutsche-Staatsangehörigkeit.
nur eine sachgerechte Antwort bitte.
Danke im voraus
Nach der bisherigen Rechtslage ...
... muss sie die russische Staatsbürgerschaft abgeben. Es gibt zwar Ausnahmen für manche Länder, aber Russland gehört nicht dazu. Die Ausnahmen beruhen auf der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Ausbürgerung im jeweiligen Land.
Es ist aber ein neues Gesetz in Vorbereitung, nach dem jeder seine bisherige Staatsbürgerschaft behalten könnte. Wenn alles nach Plan läuft, könnte es in den nächsten Monaten beschlossen werden und noch 2024 in Kraft treten. Falls die gegenwärtige Bundesregierung scheitert und Neuwahlen stattfinden, wird es vielleicht nie beschlossen werden.
In Deutschland geborene Kinder von Asylbewerber, Geduldeten, Personen mit befristeten Aufenthaltsstitel unter 8 Jahren - fällen aus.
Sie dürfen weiterhin nur eine Staatsangehörigkeit besitzen.
Also, die meisten Kinder.
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§ 4 Abs. 3 StAG
"Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt."