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Es kommt darauf an, nach welcher Rechtsgrundlage der Antrag gestellt wurde (§8, §9 oder §10 StAG).
Gem. § 10 StAG würde das Einkommen ausreichen, auch wenn Sie aufstockend Leistungen (SGB-II oder SGB-XII) beziehen würden, sofern Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.
Handelt es sich dabei um einen Antrag gem. §8, oder 9StAG reicht bereits ein Anspruch auf Leistungen aus, um den Antrag abzulehnen.
Kleines Beispiel:
Antrag wurde gem. 8 oder 9 gestellt: Sie verdienen 1620€/Netto + 368€ Kindergeld (2 Kinder) insg. haben Sie somit ein Einkommen von 1988€. Um die Familie zu ernähren bräuchten Sie nach der Berechnung 2000€. Somit hätten einen Sie Anspruch auf Leistungen in Höhe von 12€. Auch wenn Sie jetzt sagen: "Ich verzichte auf die Leistungen. Ich komme auch so mit dem Geld aus." spielt es keine Rolle. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen und der reicht bereits aus, um den Antrag abzulehnen.