Hallo liebe Leute
Ich habe mal eine Frage an euch, und zwar ich habe vor 4 Monaten einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, leider war meinen geplanten Sachbearbeiter an dem Tag nicht da gewesen daher musste ich bei jemanden andern meine Unterlagen abgeben der quasi danach an meinen Sachbearbeiter weiterleitet, ich müsste bei ihn so einen Niederschrift unterschreiben da er meinte dass mein Gehalt von 1620 Netto plus 368 Euro Kindergeld nicht ausreichend wäre (Miete 660 Euro warm) , außerdem konnte er meine Fragen nicht direkt beantworten, er musste jemand andern nachfragen, hatte einen Gefühl dass er sich in diesen Bereich nicht auskennt.
Wenn alles so stimmt und mein Gehalt nicht so ausreichend wäre wie er behauptet , kann eine Ablehnung nach 4 Monaten noch kommen?
Danke
Antrag wurde gem. 8 oder 9 gestellt:
wenn die gehalt nicht reicht mann kann auch seine vermögen nachweisen z.B. Haus, Sparbuch, Schmuck etc...?
Vielen Dank für Ihre
Vielen Dank für Ihre Antwort,
da ich seit 15 Jahren in Deutschland lebe habe ich den Anspruch nach §10 mich einbürgern zu lassen.Wann kommt denn in der Regel eine Antwort bzw.eine Ablehnung?
Braucht das Ablehnungsschreiben 4 Monate?
MfG
In der Regel darf man gar
In der Regel darf man gar keinen Antrag stellen, wenn das Einkommen nicht ausreichend ist. Wenn sich die Einkommensverhältnisse negativ ändern, kann es durchaus zu einer Ablehnung führen.
Wann Sie einen Bescheid
Wann Sie einen Bescheid bekommen hängt davon ab, wie viel zu tun ist. Bei manchen Behörden dauert es 2-3 Monate bei anderen über 1 Jahr. Das kann man nicht pauschal sagen.
Man darf generell immer einen Antrag stellen. Die Behörde hat nicht das Recht einen Antrag nicht entgegen zu nehmen. Wenn der Bürger einen Antrag stellen möchte, obwohl dieser keine Aussicht auf Erfolg hat, kann er es tun. Der Mitarbeiter/in hat nur die Möglichkeit beratend einzuwirken und dem Bürger davon abzuraten. Hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg und der Bürger stellt diesen trotzdem, kann mit einem ablehnenden Bescheid gerechnet werden.
Die Antragsstellung liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Bürgers.
Guten Tag, ich habe eine…
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der Einbürgerung:
Ich bin in Deutschland aufgewaschen, zur Schule gegangen, habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Industriekaufmann bzw. Buchhalter ( arbeite Vollzeit und studiere zur Zeit BWL berufsbegleitend ) und meine Familie ist eingebürgert ( Vater, Mutter, Geschwister und eigene Tochter ).
Nun möchte ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, aber das Problem ist, dass ich im Jahr 2015 zu 8 Monaten Bewährungsstrafe ( 3 Jahre Laufzeit ) und 2020 zu einer Geldstrafe je 10 Euro zu 40 Tagesätze insgesamt 400 Euro verurteilt wurde.
Nun möchte ich von Euch wissen: habe ich gute Chance, dass mein Antrag positiv bearbeitet wird?
Und was ist mit der Resozialisierung?
Ich würde mich auf eine Antwort freuen.
L.G
Willy
Es kommt darauf an, nach welcher Rechtsgrundlage der Antrag gestellt wurde (§8, §9 oder §10 StAG).
Gem. § 10 StAG würde das Einkommen ausreichen, auch wenn Sie aufstockend Leistungen (SGB-II oder SGB-XII) beziehen würden, sofern Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.
Handelt es sich dabei um einen Antrag gem. §8, oder 9StAG reicht bereits ein Anspruch auf Leistungen aus, um den Antrag abzulehnen.
Kleines Beispiel:
Antrag wurde gem. 8 oder 9 gestellt: Sie verdienen 1620€/Netto + 368€ Kindergeld (2 Kinder) insg. haben Sie somit ein Einkommen von 1988€. Um die Familie zu ernähren bräuchten Sie nach der Berechnung 2000€. Somit hätten einen Sie Anspruch auf Leistungen in Höhe von 12€. Auch wenn Sie jetzt sagen: "Ich verzichte auf die Leistungen. Ich komme auch so mit dem Geld aus." spielt es keine Rolle. Sie haben einen Anspruch auf Leistungen und der reicht bereits aus, um den Antrag abzulehnen.