Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) steht im Gesetz nur "rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt im Inland". Von unbefristeter Niederlassung steht da also nichts. Man muss tatsächlich und legal in Deutschland leben. Eine Ermessenseinbürgerung kann allerdings abgelehnt werden, auch wenn man die Mindestanforderungen erfüllt.
Für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) gibt es höhere Hürden. Laut Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Paragrafen braucht man eines dieser Dinge:
unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. Niederlassung, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Staatsbürgerschaft eines EU-Landes nebst Norwegen/Liechtenstein/Island, bestimmte Fälle von Heimatlosigkeit, Staatsbürger der Schweiz und der Türkei unter speziellen Bedingungen)
Blaue Karte EU
manche Aufenthaltserlaubnisse (z.B. Fachkräfte-Einwanderung, längerfristige Arbeitsvisa, Flüchtlingsstatus und subsidärer Schutz, jedoch nicht Studenten- und Forschungsvisa, kurzfristige Arbeitsmobilität und Arbeitssuche einschließlich Chancenkarte, vorübergehender Schutz, Duldung und Abschiebestopp, und Weiteres)
Es gibt da also allerlei Fälle, bei denen es keine Niederlassung sein muss. Aber die Regeln dafür sind recht diffizil.
Ja.
Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) steht im Gesetz nur "rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt im Inland". Von unbefristeter Niederlassung steht da also nichts. Man muss tatsächlich und legal in Deutschland leben. Eine Ermessenseinbürgerung kann allerdings abgelehnt werden, auch wenn man die Mindestanforderungen erfüllt.
Für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) gibt es höhere Hürden. Laut Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Paragrafen braucht man eines dieser Dinge:
Es gibt da also allerlei Fälle, bei denen es keine Niederlassung sein muss. Aber die Regeln dafür sind recht diffizil.
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