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Blaue Karte EU Deutschland - Blue Card EU for Germany

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am

Wenn man studiert hat aber nicht aus EU kommt und in Deutschland leben und arbeiten möchte, kann man Blaue Karte beantragen.  Es gilt für qualifizierte Fachkräfte. Mann muss einen anerkannten Hochschulabschluss haben und mindestens ca. 51.000 € (Brutto/Jahr) verdienen. Die Blaue Karte EU gilt zunächst für max. 4 Jahre. Eine Verlängerung -abhängig von dem Arbeitsvertrag- ist möglich. Unbefristeter Aufenthaltserlaubnis ist abhängig von der Sprachkenntnisse der Karteninhaber nach 2-3 Jahren möglich. Familienangehörige dürfen unkompliziert in Deutschland leben & arbeiten.

  1. Wie lange dauert bis man die Blaue Karte bekommt?
     
  2. Wie viel Geld muss man für Antrag und Vorbereitungen bereit stellen?
     
  3. Wie lange darf man mit Blaue Karte in Deutschland (oder EU) arbeiten?
     
  4. Darf man mit Blaue Karte Deutschland auch in Niederlande(oder andere EU-Staaten und Schweiz) arbeiten? 
     
  5. Darf man Arbeit ( Arbeitgeber / Firma ) wechseln? 
     
  6. Muss man in bestimmter Zeit Deutsch lernen? 
     
  7. Dürfen verwandte den Karteninhaber besuchen kommen? Bekommen sie leicht einen Visum oder haben sie gleiche Chancen wie andere Touristen?

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 20. Mai 2018 - 11:29

Beim BAMF (zuständiges Bundesamt) gibt es dazu eine informative Webseite, mit Erläuterung, FAQ, Download-Material, Gesetzen und Kontaktadressen:

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am So., 20. Mai 2018 - 20:16

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

76.000 Spezialisten sind wegen Blaue-Karte nach EU, vor allem nach Deutschland gekommen. Über 80% der Blauekarteninhaber sind in Deutschland tätig. Sie bekommen Aufenthaltserlaubnis nach 33 Monaten oder sogar nach 21 Monaten wenn sie gut genug Deutsch sprechen können. Sie müssen einen Arbeitsvertrag haben, wodurch sie mindestens 52.000 EUR pro Jahr verdienen. Bürokratische Hürden für Familiennachzug sind relativ niedrig.
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 07. Juli 2018 - 15:12

Voraussetzungen:

  1. Hochschulabschluss: deutscher, anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
     
  2. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
     
  3. Gehaltsnachweis eines jährlichen Mindestbruttogehalts von 52.000 Euro (oder ausnahmsweise 40.560 Euro für Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte)
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 07. Juli 2018 - 15:19

Bei erstmaliger Erteilung bekommt man höchstens vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Danach kann man verlängern, wenn der Vertrag da ist. Wenn Arbeitsvertrag befristet ist und die dauer kürzer als vier Jahren ist, wird die Erteilung des Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Dauer des Arbeitsvertrages (+ drei Monaten) befristet.
 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 07. Juli 2018 - 16:58

Inhaber einer Blauen Karte EU können unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn sie allgemein notwendigen Voraussetzungen (zB Rechtsordnung, Gesellschaftsordnung und öffentliche Sicherheit) erfüllen und eine Beschäftigung als Hochqualifizierter über 33 Monate ausgeübt haben. Die Zeit verkürzt sich auf 21 Monaten, wenn sie über ausreichende Deutsch-Kenntnisse (min. B1-Niveau) verfügen. 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 07. Juli 2018 - 17:07

Die Verdienstgrenzen werden jährlich modifiziert. Im Jahr 2023 sind es 58.400 Euro, oder bei MINT-Berufen + Humanmedizin 45.552 Euro. 

Das neue Fachkräfte-Einwanderungsgesetz von 2023 soll die Grenzen bedeutend reduzieren. Es ist aber noch nicht in Kraft.

 

Rechengrundlage ist die "Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung", die für jedes Jahr neu festgelegt wird. Im Jahr 2023 beträgt sie 87.600 Euro.

 

Für die Grenzen der Blauen Karte gilt bisher:

  • allgemeines Mindestverdienst: 2/3 dieses Wertes,
  • Mindestverdienst bei Mangelberufen: 52 % dieses Wertes.

 

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz nennt dagegen diese neuen Grenzen:

  • allgemeines Mindestverdienst: 56,6 % dieses Wertes,
  • Mindestverdienst bei Mangelberufen: 45,3 % dieses Wertes.

 

Falls das neue Gesetz jetzt schon gelten würde, wären die Verdienstgrenzen demnach 49.582 Euro und 39.683 Euro (Kommastellen jeweils aufgerundet). Aber das verzögert sich noch.

 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 06. Juli 2023 - 16:59

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

Die niedrigeren Gehaltsgrenzen gelten jetzt. Im Jahr 2023 sind es nun 39.682,80 € für "Engpassberufe" (Mangelberufe), und 43.800,00 € sonst (Brutto pro Jahr). Für das kommende Jahr kann es sich leicht erhöhen.

(Der allgemeine Prozentsatz war nochmal gesunken, auf 50%. Der reduzierte Satz ist wie gesagt 45,3%.)

Das heißt z.B. für den öffentlichen Dienst der Länder (u.a. Schulen und Hochschulen), dass jetzt bei Mangelberufen die Gehaltsgruppe E9 reichen würde, und sonst E10 (jeweils in der Einstiegsstufe). 

 

Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Sa., 02. Dezember 2023 - 12:17

Antwort auf von Gast (nicht überprüft)

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